Wenn Sie als Leistungserbringer Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgeben möchten, sind Sie verpflichtet, sich präqualifizieren
zu lassen. Es entfallen damit individuelle Einzelfallprüfungen jeder Krankenkassen zur Feststellung der Eignung
des Hilfsmittelanbieters.
Das Prozedere ist im Sozialgesetzbuch festgeschrieben (§ 126 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Die Präqualifizierung muss bei einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle beantragt und entsprechende
Nachweise erbracht werden. Nach Feststellung der Konformität erhalten Sie ein Zertifikat, das von allen Krankenkassen anerkannt wird und für jeweils maximal fünf Jahre gültig ist.
Präqualifizierung stellt sicher, dass Leistungserbringer zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt sind und die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie prüft und überwacht Anforderungen an die technische und persönliche Leistungsfähigkeit sowie Zuverlässigkeit.
Die Präqualifizierungsstellen übermitteln die Ergebnisse des Präqualifizierungsverfahrens an den GKV-Spitzenverband. Dieser stellt die Informationen über den Umfang der Versorgungsberechtigung gemäß § 126 SGB V, Abs. 1a, Satz 8 in elektronisch geeigneter Form allen gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.
Seit 2019 werden Präqualifizierungsstellen durch die Deutsche
Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditiert und überwacht.
Die Akkreditierung gewährleistet, dass die Präqualifizierung verlässlich, vergleichbar und reproduzierbar durchgeführt wird.
Weitere Informationen zum Akkreditierungsverfahren finden Sie auf der Webseite der DAkkS.
Agentur für Präqualifizierung GmbH
Carl-Mannich-Str. 26
65760 Eschborn/Taunus
Telefon: 06196 – 92 39 542
info@afp-da.de
Akkreditiert seit 11.02.2019