Unser Telefonservice ist Montag bis Freitag, 9 – 12 Uhr, sowie Montag und Mittwoch von 13 – 15 Uhr unter der Tel.-Nummer 06196 – 92 39 542 erreichbar.
Wir präqualifizieren Leistungserbringer für Hilfsmittel nach § 126 SGB V. Seit 11.02.2019 sind wir durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) als Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 akkreditiert für alle Versorgungsbereiche (außer 13A und Scope 5/Blindenhunde-Schulen):
Apotheken, Augenoptiker, Fachhandel, Friseure, Hebammen, Medizintechnik, Orthopädietechnik, Orthopädieschuhtechnik, Pflegedienste, Pflegeheime,
Rehabilitationslehrer, Reha-Care, Reha-Technik, Sanitätshäuser, Zweithaar-Spezialisten
Gemäß Norm 17065 ändert sich der Begriff "Audit" in "Überwachung".
Der transparente Weg zur Präqualifizierung. Hier erfahren Sie, worauf es dabei ankommt.
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Das Hochladen Ihrer Nachweise ist noch leistungsstärker geworden:
Auf Ihre Anregungen hin haben wir eine Reihe von Optimierungen umgesetzt.
Der GKV-Spitzenverband hat die 15. Fortschreibung des Kriterienkatalogs veröffentlicht, die ab 01. Feb. 2023 gültig wird. Für Scope 6 (weitere Versorgungsbereiche ohne Begehung) ergeben sich daraus keine Veränderungen.
Alle relevanten Unterlagen finden Sie auf der AfP-Website im Bereich DOWNLOADS.
Die Änderungen der 15. Fortschreibung wurden in den AfP-Onlineantrag eingefügt und stehen zum
01. Februar zur Verfügung. Wie bisher werden die Bezeichnungen der VB, soweit es Änderungen gibt, von uns automatisch angepasst.
Seit 1. November ist Diplom-Kommunikationswirt Oliver Launhardt als Geschäftsführer der
Die AGB, die auch die Zertifizierungsvereinbarung der AfP enthalten, sind auf dieser Website im Bereich Download veröffentlicht. Das Zertifizierungsprogramm der AfP wird registrierten Nutzern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Risikoklassen:
Die Risikoklassen wurden angepasst. Die Risikoklasse wird nun durch Versorgungsbereiche und deren spezifische Nachweise definiert.
Fristverlängerung:
Es erfolgte eine Anpassung der für Fristverlängerungen innerhalb eines Zertifizierungsverfahrens.
Bei Erst-PQ, RE-PQ und Änderungsanträgen ist eine Fristverlängerung von jeweils maximal 8 Wochen mehrfach möglich, bei Überwachungen einmalig. Liegt eine
angemessene Begründung (Notsituation) vor,
ist ggf. eine längere Frist möglich.
Überwachungsaudit wird zur Überwachung:
In allen Schriftstücken der AfP erfolgte eine Änderung der Bezeichnung „Überwachungsaudit“ in „Überwachung“.
Maßgebliche Änderungen innerhalb einer Überwachung:
Es wurde ein Hinweis ergänzt, dass innerhalb einer Überwachung auch bei maßgeblichen Änderungen der
PQ die Einreichfrist der Überwachung zu beachten ist.
Übertragung von Zertifizierungen:
Es wurde konkreter dargelegt, dass die „Übertragung“ von Zertifizierungen, also der Übergang von einer anderen Präqualifizierungsstelle zur AfP ohne eine Qualitätsprüfung nicht vorgesehen
ist. Wir führen daher keine Übertragung akkreditierter und/oder nicht akkreditierter Zertifizierungen durch. Um eine Präqualifizierung mit einer Laufzeit von max. 5 Jahren von uns zu
erhalten, müssen Leistungserbringer
eine neue Präqualifizierung beantragen.
Agentur für Präqualifizierung GmbH
Carl-Mannich-Str. 26
65760 Eschborn/Taunus
Telefon: 06196 – 92 39 542
info@afp-da.de
Akkreditiert seit 11.02.2019