Wünschen Sie sich Ihre Präqualifizierung mit Zertifikat, einfach, schnell und günstig?
Wir setzen auf zukunftsorientierte Lösungen und digitale Prozesse, die Ihnen das ermöglichen.
Top-Leistungen sind Ihnen wichtig?
Mit über 7.000 zufriedenen Kunden bieten wir Ihnen Gold-Standard:
Sie wünschen sich einen persönlichen Ansprechpartner?
Ihr Zertifizierungsmanager begleitet Sie durch das Verfahren.
Sie wollen die besten Preise?
Sie erhalten eine Präqualifizierung mit einem fachlichen Leiter und einem Versorgungsbereich bereits ab 169,- € sowie bei begehungspflichtigen Versorgungsbereichen eine Betriebsbegehung für 299,- € ggf. mit Zusatzkosten (Reisekosten), jeweils zzgl. MwSt. Bitte informieren Sie sich hier über unsere attraktiven Preise.
Ihre Präqualifizierung mit uns - da bleibt mehr Zeit für die Patienten!
Einfach und schnell - Der
Onlineantrag für alle Verfahren auf unserem Kundenportal
Der transparente Weg zur Präqualifizierung. Hier erfahren Sie, worauf es dabei ankommt.
Ihre gute Unterstützung für ein schnelles Verfahren
Einfach registrieren und
Onlineantrag ausfüllen
Wir helfen Ihnen schnell
beim PQ-Stellen-Wechsel
01.07.2024
Sonderkündigung
Online-Portal zur Sonderkündigung geschlossen
Bis zum 30.06.2024 konnten unsere Kunden aufgrund der Gesetzesänderung verschiedene Möglichkeiten der Sonderkündigung ihrer bestehenden Verträge nutzen. Seit 01.07.2024 besteht diese Option nicht mehr. Kündigungen, die bis zum 30.06. bei uns eingegangen sind, werden selbstverständlich bearbeitet. Bitte beachten Sie die Fristen unseres Zahlungsanbieters. Sollte diese bereits abgelaufen sein, wird die Sonderkündigung nicht mehr durchgeführt.
29.05.2024
Wegfall diverser Nachweise und neue Versorgungsbereiche
17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs ist zum 15.Mai 2024 in Kraft getreten
Am 15. Mai 2024 trat die 17. Fortschreibung des GKV-SV Kriterienkatalogs in Kraft. Sie bringt eine Reihe von Veränderungen wie z.B. neue Versorgungsbereiche mit sich.
Im Zeichen der Entbürokratisierung des Gesundheitswesens entfallen zudem verschiedene Nachweise, was wir sehr begrüßen: Mit Gültigkeit der 17. Fortschreibung muss kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister mehr erbracht werden, es entfällt z.B. auch der Nachweis der „Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturen“. Bei den räumlichen Anforderungen entfällt der Nachweis der Liege für die Versorgungsbereiche 5B „Bandagen“, 17A „Kompressionsstrümpfe“ und 20E „Sitzringe“. Ein Anpassbereich muss nicht mehr nachgewiesen werden für den Versorgungsbereich 99I „Läuse- und Nissenkämme“.
Haunotrufsysteme werden im Rahmen der 17. Fortschreibung zum eigenständigen Versorgungsbereich 19C 18 - Als Nachweis wird eine Eigenerklärung sowie die Maßnahmenbeschreibung der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hausnotrufzentrale bei Stromausfällen“ gefordert.
Apotheken: Für 21 Versorgungsbereiche bleibt die Präqualifizierung erhalten
Leider wurde in den hitzigen Debatten rund um die Präqualifizierung oft fälschlich vom „Wegfall der Präqualifizierung für Apotheken“ berichtet. Richtig ist jedoch, dass Apotheken nur für einen Teil der Versorgungsbereiche keine Präqualifizierung mehr benötigen. Für über 21 Versorgungsbereiche bleibt die Präqualifizierung jedoch bestehen:
Im Rahmen der 17. Fortschreibung sind außerdem Erleichterungen bei der Beantragung umgesetzt worden, so entfällt z.B. künftig der Auszug aus dem Gewerbezentralregister als Nachweis.
Alle Neuerungen und deren Begründung können Sie im Dokument des GKV-SV nachlesen.
04.04.2024
Wichtig! Erklärung zu Aktenzeichen, Kundennummer, Rechnung
Update: Überarbeitete FAQs zum Sonderkündigungsrecht
Aktenzeichen: Bitte geben Sie Ihr Aktenzeichen ohne Klammern im folgenden Format ein: xx-xxx-xx-xxxx-xx-xx. Beispiel: 18-APO-FA-0001-00-01.
Bitte fügen Sie den Zusatz, wie in Ihrem aktuellen Zertifikat angegeben (z. B. v02-67)
durch Eingabe -XX (zum Beispiel -02) an. Sollten Sie dies nicht finden, gilt standardmäßig -01 am
Schluss.
Beispiel: 18-APO-FA-0001-00 (v03-55) wird zu: 18-APO-FA-0001-00-03.
Kundennummer: Sie finden Ihre Kundennummer auf Ihrer letzten Rechnung (oben rechts) und diese ist immer 7-stellig. Beachten Sie bitte, dass Ihnen das Portal für die Sonderkündigung bis zum 30.06.2024 offen steht, falls Sie ihre aktuelle Rechnung nicht griffbereit haben.
Rechnung: Eine Rechnung können wir Ihnen, bei Nutzung des Online-Formulars erst nach Ihrer Überweisung per E-Mail zusenden. Ein Postversand ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Teilzahlungen nicht berücksichtigt werden können und zurück gebucht werden.
Sie möchten das Sonderkündigungsrecht für „Apothekenübliche Hilfsmittel“ oder für „nicht apothekenübliche und nicht wirtschaftliche Hilfsmittel“ in Anspruch nehmen?
Wir machen es Ihnen ganz einfach:
Füllen Sie bitte das Online-Formular aus und klicken Sie die entsprechenden Buttons sowie Check-Boxen an, damit der gesamte Prozess schnell, smart und sicher für Sie ablaufen kann. Halten Sie dazu bitte Ihre Unterlagen bereit: Aktives Aktenzeichen, Kundennummer, IK-Nummer, Bankverbindung.
Im Prozess werden Sie nach Bestätigung aller Angaben im Online-Formular auf die gesicherte Website unseres Zahlungsdienstleister Fa. Mollie weitergeleitet. Sobald Sie dort Ihre E-Mail eingeben und bestätigen wird Ihnen eine Zahlungsaufforderung mit Angaben per E-Mail zugesendet. Diese Zahlung bitte begleichen, damit die Sonderkündigung abgewickelt werden kann. Erst nach Zahlungseingang wird die Sonderkündigung wirksam. Die Rechnung nach der Überweisung erhalten Sie von unserem Rechnungsdienstleister Fa. FastBill. Wir werden nach Zahlungseingang die relevanten Informationen an den GKV-SV weiterleiten und bestätigen Ihnen danach die Sonderkündigung. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen dauern. Sehen Sie in dieser Zeit bitte von Rückfragen ab.
Bitte unten klicken, dann startet der Sonderkündigungsprozess. Sollte der Server überlastet sein, probieren Sie den Vorgang bitte zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal. Vielen Dank.
Das Online-Formular ist freigeschaltet in der Zeit vom 02.04.2024 bis zum 30.06.2024.
04.04.2024
Sonderkündigungsmöglichkeiten
Überarbeitete FAQs zu "Apothekenübliche Hilfsmittel"
und zur Sonderkündigung
Wir haben die FAQs überarbeitet. Diese finden Sie hier.
21.03.2024
Trennung der Zertifizierungsvereinbarung
Aktualisierung der AGB der Agentur für Präqualifizierung zum 20.03.2024
Bislang haben wir in einem Dokument die AGB mit Zertifizierungsvereinbarungen zusammengefasst. Zur besseren Übersicht werden diese nunmehr getrennt dargestellt, sodass Ihnen künftig die Zertifizierungsvereinbarung und die AGB in separaten Dokumenten zu Verfügung stehen. Die Aktualisierung erfolgt zum 20.03.2024. Unsere AGB finden Sie unter diesem Link.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB:
1. Unter Punkt 2 wurden Abschnitt (3) (4) ergänzt: AGB und künftige Änderungen sowie Änderungen durch die Zertifizierungsstelle werden automatisch Vertragsbestandteil sofern der Vertragspartner die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und diesen innerhalb von 2 Wochen nicht schriftlich widerspricht.
2. Punkt 3 (8) Es kann ein Sonderentgelt für die nachträgliche Digitalisierung und weitere Sonderleistungen in Rechnung gestellt werden.
3. Punkt 4 (2) Herbeiführung bestimmter Prüfergebnisse können nicht beauftragt werden, Ergebnisse beziehen sich immer auf die eingereichten Unterlagen.
4. Punkt 5 (2) Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich der Überwachung, die im Rahmen des Verfahrens zwingend durchzuführen ist, zu.
5. Punkt 6 (3) Die Festlegung, ob eine Begutachtung durch IT-gestützte Verfahren durchgeführt wird, wird ausschließlich von der AfPQ getroffen.
6. Punkt 7 (3): Leistungen werden gemäß der zum Zeitpunkt der Antragsannahme gültigen Fassung der Entgelttabelle berechnet.
7. Punkt 7 (4) Die AfPQ ist zur Anpassung des Entgelts im Rahmen des Erzeugpreisindexes berechtigt. Übersteigen die Anpassung 5 Prozentpunkte nicht, ergibt sich daraus kein besonderes Kündigungsrecht.
8. Punkt 7 (11): Zahlungsverzug wird mit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent in Rechnung gestellt.
9. Punkt 7 (14) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu stellen.
10. Punkt 10: Die AfPQ übernimmt keine Gewähr für einen abgestimmten Zeitplan, insbesondere nicht bei höherer Gewalt oder aufgrund von Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
11. Punkt 12 (4): Nach Auftragserteilung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich.
Unsere derzeitigen AGB bleiben bis zum 19.03.2024 in Kraft und können hier eingesehen werden.
Sollten Sie mit dieser Aktualisierung nicht einverstanden sein, bitten wir Sie darum, uns schriftlich innerhalb von 2 Wochen Ihren Widerspruch zukommen zu lassen. In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis ohne die Aktualisierungen der AGB fortgesetzt.
Die Zertifizierungsvereinbarung wurde von den AGB getrennt. Sie enthält daher nur noch die für die Zertifizierung notwendigen Informationen.
Die Zertifizierungsvereinbarung mit Zertifizierungsprogramm finden Sie unter diesem Link.
19.03.2024
Sonderkündigungsmöglichkeiten
FAQs zu „Apothekenüblichen Hilfsmitteln“ sowie Optionen, die die Gesetzesänderung betreffen
Apotheken bleiben auf lange Sicht sehr wichtig in der Versorgung mit Hilfsmitteln. Der Gesetzgeber hat in
§ 126 SGB V definiert, dass Leistungserbringer die Versorgung mit höchster Qualität bei der Abgabe von Hilfsmitteln an Patienten sichern sollen. Bei 19 Versorgungsbereichen (Stand: 19.03.2024)
kann dies weiterhin nur durch eine Präqualifizierung gewährleistet werden. Für 18 Versorgungsbereiche, die sogenannten „Apothekenüblichen Hilfsmittel“, wird ab 01.04.2024 (teilweise), keine
Präqualifizierung mehr benötigt. So haben es DAV und GKV-SV verhandelt. Weitere Informationen dazu finden Sie beim DAV sowie beim GKV-SV.
Aktuell erreichen uns viele Fragen zu dieser Gesetzesänderung. In unseren FAQs haben wir alle wichtigen Aspekte für Sie zusammengefasst. Diese finden Sie hier.
Für Leistungserbringer, die ihre Präqualifizierung nicht aufrechterhalten möchten, ergeben sich zwei Optionen:
06.03.2024
17. Fortschreibung des GKV-Spitzenverbandes tritt am 15.05.2024 in Kraft
Der GKV-Spitzenverband hat die 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs am 01.03.2024 veröffentlicht. Sie gilt für alle Leistungserbringer, die
über eine gültige Präqualifizierung verfügen sowie für Erst- und Re-Präqualifizierungen, die ab 15.05.2024 beantragt werden. Neue Anforderungen werden im Rahmen der nächsten Überwachungen
überprüft, ebenso werden die Zertifikate entsprechend des neuen Kriterienkatalogs angepasst.
Wichtig: Der neue Kriterienkatalog tritt erst am 15.05.2024 in Kraft. Anpassungen können vorher nicht bearbeitet werden! Bitte beachten Sie dies.
Eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen:
Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1b SGB V
Apothekenübliche Hilfsmittel werden künftig in 29 Versorgungsbereichen subsumiert.
Produktuntergruppen u. –arten werden teilweise in neue VB übernommen, alle Leistungserbringer können sich für die neu geschaffenen VB präqualifizieren lassen.
Eine Übersicht über die Versorgungsbereiche gemäß der Vereinbarung finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
Übersicht der Versorgungsbereiche nach § 126 Abs. 1b SGB V
Entfall von Nachweisen „allgemeiner Anforderungen“
Folgende Nachweise müssen im Rahmen des Verfahrens nicht mehr erbracht werden:
Entfall von Nachweisen „organisatorische Anforderungen“
Folgende Nachweise müssen im Rahmen des Verfahrens nicht mehr erbracht werden:
Optionale Video- oder Fotodokumentation möglich: Die Dokumentation von Nachweisen kann von der Präqualifizierungsstelle per Foto oder Video akzeptiert werden.
Änderung in den räumlichen Anforderungen
Statt einer Liege muss eine Sitzgelegenheit im Anpassbereich nachgewiesen werden:
gültig für 05B „Bandagen, 17A „Kompressionsstrümpfe, 20E „Sitzringe“
Entfall Anpassbereich: 99I „Läuse- und Nissenkämme, 99K „Schutzringe für Brustwarzen“
Änderung der Qualifikationen für die fachliche Leitung:
Ersatz der Qualifikationen Systemelektroniker/in und Elektromechaniker/in durch allgemeinere Formulierung
Zusammenführung medizintechnischer Qualifikationen
Aufnahme von Rettungssanitäter/-in u. Rettungsassistent/-in (RS) und Notfallsanitäter/in (NS) für den neuen VB 19C18 „Hausnotrufsysteme“, Verfahren zur Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation entfällt dadurch
VB 19C18 „Hausnotrufsysteme:
2 neue organisatorische Anforderungen:
„Hausnotrufzentrale mit täglich 24 Std. telefonischer Erreichbarkeit von qualifiziertem Personal“
Nachweis: Eigenerklärung
„Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hausnotrufzentrale bei Stromausfällen“
Nachweis: Eigenerklärung
Übergangsfrist: Re-Präqualifizierung ,Vertragliche Regelungen
23.02.2024
Neu!
Akkreditierung für Scope 3 "Hörgeräteakustiker"
Ab sofort können auch Hörgeräteakustiker von uns präqualifiziert werden. Scope 3 wurde im Rahmen unserer Re-Akkreditierung als neuer Scope zu unserem Geltungsbereich hinzugefügt.
23.02.2024
Agentur für Präqualifizierung erneut nach ISO 17065
akkreditiert
DAkkS bestätigt Re-Akkreditierung
Gute Nachrichten für uns und unsere Kunden: Die Re-Akkreditierung bei der DAkkS war erfolgreich!
Die Akkreditierung ist Grundlage für die Tätigkeit einer Präqualifizierungsstelle. Seit 2019 müssen alle Präqualifizierungsstellen bei der DAkkS nach Norm ISO 17065 akkreditiert sein, um Präqualifizierungen für Leistungserbringer durchführen zu können. Eine Akkreditierung ist 5 Jahre gültig, sie wird jährlich mittels eines mehrtägigen Audits auf Konformität geprüft. Unsere Akkreditierung wurde bestätigt bis Februar 2029.
09.02.2024
Stand: 09.02.2024 – Angaben ohne Gewähr
Mögliche Details der PQ-Vereinbarung zwischen DAV und GKV-SV ab 01.04.2024
Der DAV und der GKV-SV haben Ende Januar eine Vereinbarung darüber getroffen, für welche öffentlichen Apotheken zukünftig Hilfsmittel nicht mehr präqualifiziert werden müssen. Es scheint so zu
sein, dass nicht alle Hilfsmittel davon betroffen sind und somit weiterhin Hilfsmittel von öffentlichen Apotheken einer Präqualifizierung unterliegen. Die Neuregelung könnte ab 01.04.2024 in
Kraft treten, vorausgesetzt die Gremien der Verhandlungspartner stimmen der Vereinbarung zu. Diese Zustimmung ist für den 19.02.2024 geplant.
Mehr Informationen dazu können Sie den Medien für Apotheker entnehmen, bspw. bei der PZ: https://www.pharmazeutische-zeitung.de/das-sind-die-details-der-praequalifizierungs-vereinbarung-145325/
Achtung vor Versorgungslücken!
Für eine Reihe von Versorgungsbereichen wird somit weiterhin eine Präqualifizierung notwendig bleiben. Die mit Apotheken geschlossenen Verträge für diese Bereiche gelten weiterhin über die gesamte Laufzeit der Präqualifizierung und stellen sicher, dass weiterhin mit den Krankenkassen abgerechnet werden kann. Bitte achten Sie im Falle einer Kündigung darauf, dass Ihnen keine Versorgungslücke entsteht und somit eine Retaxation droht.
Sobald uns nähere Informationen zur Vereinbarung zwischen DAV und GKV-SV vorliegen, werden wir auf unserer Homepage darüber berichten.
30.01.2024
Neue Voraussetzungen für die Abgabe von Stomahilfen VB 29A
700 Unterrichts-Stunden Fortbildung nicht zwingend notwendig!
Seit dem 01.01.2024 müssen Leistungserbringer, die Stomahilfen im Rahmen der Präqualifizierung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, neue Voraussetzungen in Form einer Fortbildung erfüllen. Regelmäßig erreichen uns Anfragen, ob dafür ausschließlich die Weiterbildung Fachgesellschaft Stoma, Kontinenz und Wunde (FgSKW), die 1.200- 700 Unterrichtsstunden umfassen, absolviert werden müssen. Ein klares NEIN!
Der Fachliche Leiter des Versorgungsbereiches muss nachweisen, dass er an einer der folgenden Schulungen erfolgreich teilgenommen hat.
1. Fortbildungen, die dem Curriculum „Stomahilfen“ des GKV-SV entsprechen. Das Curriculum „Stomahilfen“ umfasst 40 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten. Die Durchführung der Schulung erfolgt durch verschiedene Weiterbildungsinstitute.
2. „Fachpfleger/Fachpflegerin für Stoma-, Inkontinenz- und Wundversorgung“ nach den Richtlinien des ECET bzw. der Fachgesellschaft Stoma, Kontinenz und Wunde (FgSKW) (mindestens 700 Unterrichtsstunden)
oder:
„Pflegeexperte Stoma, Inkontinenz und Wunde“
„Pflegeexperte Stoma, Kontinenz und Wunde“
Generell ausgenommen von der Pflicht sind: Orthopädietechnikerin/-techniker und Orthopädietechnikmeisterin/-meister.
Eine Liste mit verschiedenen Anbietern senden wir Ihnen gerne zu. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an: info@afp-da.de
Sie haben weitere Anregungen oder Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
Nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf www.afp-da.de oder senden Sie eine E-Mail an: info@afp-da.de oder wenden sich an unser Service-Telefon: Mo. - Fr. 9-12 Uhr, unter: 06196-92 39 542
01.01.2024
Gilt ab 01.01.2024 für die Fachliche Leitung:
Weiterbildungsverpflichtung für den VB 29A „Stomahilfen"
Im Rahmen des bestehenden Kriterienkatalogs werden ab 01.01.2024 Weiterbildungen für den Versorgungsbereich 29A „Stomahilfen“ zur Pflicht, zunächst nur für den/die Fachlichen Leiter.
Ab 01.01.2025 müssen alle Mitarbeiter einer Betriebsstätte, die an der Versorgung mit Stomahilfen beteiligt sind, die Schulung absolviert haben. Ausgenommen von der Pflicht sind:
Orthopädietechnikerin/-techniker und Orthopädietechnikmeisterin/-meister.
Der Nachweis erfolgt über die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme des Fachlichen Leiters an folgenden Schulungen:
Der Nachweis über die Weiterbildung muss in alle Erst- und Re-PQs, die ab dem 01.01.2024 beantragt werden, sowie für Überwachungen, die ab dem 01.01.2024 angefordert werden, erbracht werden.
17.11.2023
Anforderung von Überwachungen
Abstand kann deutlich geringer als 20 Monate sein
Aktuell fordern alle PQ-Stellen bei den Leitungserbringern die 2. Überwachung an.
Die Gültigkeitsdauer einer Präqualifizierung beträgt maximal 60 Monate (5 Jahre). Innerhalb dieser Laufzeit müssen die PQ-Stellen bei allen Leistungserbringergruppen in gleichmäßigen Abständen 2
Überwachungen durchführen.
Die Überwachung erfolgt durch eine Dokumentenprüfung, bei begehungspflichtigen Versorgungsbereichen (Scope 1- Orthopädietechnik, Scope 2 - Orthopädieschuhtechnik, Scope 3 - Hörgeräteakustik,
Scope 4 - Augenoptik) erfolgt zusätzlich eine Betriebsbegehung. Der Zeitpunkt der Anforderung der Überwachungen (nach ca. 20 bzw. 40 Monaten) ergibt sich durch den Beginn der Gültigkeit des
Zertifikats.
Der Abstand zwischen zwei Überwachungen ist davon abhängig, wie schnell die Konformität mit den Anforderungen des GKV-Spitzenverbandes innerhalb der Überwachung sichergestellt und die Überwachung
abgeschlossen werden kann. Im Zuge der Pandemie wurden die Regelungen der Fristen zugunsten der Leistungserbringer deutlich verlängert. Bitte beachten Sie, dass dies zur Folge hat, dass die
Überwachungen ggf. relativ dicht hintereinander stattfinden müssen und der Abstand zwischen zwei Überwachungen daher im Einzelfall deutlich kürzer als 20 Monate sein kann.
08.11.2023
Alleinstellungsmerkmal für Friseure
Dank Präqualifizierung zum Zweithaarprofi
Die Ausbildung von Friseuren zum Zweithaarexperten bietet eine lukrative Möglichkeit, das klassische Geschäftsfeld zu erweitern und leistet einen wichtigen Beitrag zur Versorgung von Patienten
mit Haarausfall z.B. aufgrund einer Krebs-Erkrankung. Voraussetzung, um auch mit der GKV abrechnen zu können, ist dabei die Präqualifizierung.
Nadine Dammann-Esch, Geschäftsführerin des Kompetenzzentrums Deutscher Zweithaarprofis, hat in einem Interview mit der Agentur für Präqualifizierung nachgefragt, wie es mit der Präqualifizierung
für Ihre Branche weitergeht. Oliver Launhardt, Geschäftsführer der Agentur für Präqualifizierung, und Heike Pluquett, stellvertretende Leiterin, erläutern, dass die Präqualifizierung keine
Hürde auf dem Weg zum Zweithaarprofi darstellt. Das komplette Interview lesen Sie hier: newClips 05/23
02.11.2023
Verführer T-Shirt für die Schnellsten:
Jetzt PQ-Stelle wechseln und kräftig sparen!
Ihre Präqualifizierung (PQ) belastet Sie und kostet viel? Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für den Wechsel zum PQ-Marktführer. Wir begrüßen die ersten 99 Neukunden bis zum 31.12.2023 mit dem limitierten
„Verführer T-Shirt“.
Profitieren Sie von vielen Vorteilen:
Bereits über 14.000 Kunden vertrauen uns. Nutzen Sie unsere innovativen Lösungen, die die Bearbeitung für Sie garantiert einfach, schnell und günstig machen. Bei uns sind Sie goldrichtig. Einfach wechseln!
26.10.2023
Ein kleiner Schritt für uns, ein großer Schritt für Sie
Neu: Komplett digitale Bearbeitung Ihrer PQ-Verfahren
Ab sofort bieten wir Ihnen, als erste und einzige von der DAkkS akkreditierte Präqualifizierungsstelle in Deutschland, mit der elektronischen Signatur ein komplett digitales Antragsverfahren an.
Damit wird der Antragsprozess für Sie enorm beschleunigt – endlich bleibt mehr Zeit für Patienten und Kunden.
Gegenüber anderen PQ-Stellen entfällt der aufwändige, analoge Postversand oder das zeitraubende Ausdrucken, Unterschreiben, Einscannen sowie Hochladen des Antrages. Das digitale Verfahren verbessert auch die interne Bearbeitung deutlich!
Es funktioniert für Sie ganz einfach: Bitte bearbeiten Sie Ihre Anträge und Verfahren wie bisher auch im Web-Kundenportal. Lediglich beim Reiter "7. Abschluss" eines der beiden oberen Unterschriftsverfahren wählen:
"Den Antrag elektronisch per Maus oder Touchscreen unterschreiben"
oder
"Den Antrag elektronisch per Smartphone oder Tablet unterschreiben"
Genial: Sie können einen Link zum unterschreiben per E-Mail an eine weitere Person, bspw. den fachlichen Leiter, senden. Somit können alle notwendigen Personen am digitalen Verfahren teilnehmen und vom Prozess profitieren.
Das OT-Magazin "GP Gesundheitsprofi" veröffentlichte am 30.11.2023 einen Artikel über das innovative Kundenportal der Agentur für Präqualifizierung. Weitere Informationen hier.
10.10.2023
Wichtige Information für Leistungserbringer
16. Fortschreibung der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V
Am 10.10.2023 ist die 16. Fortschreibung der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Kraft getreten.
Einziger Gegenstand dieser Fortschreibung ist der Entfall der Weiterbildungsverpflichtung Stoma für die beruflichen Qualifikationen "Orthopädietechnikerin/-techniker und
Orthopädietechnikmeisterin/-meister.
05.09.2023
Preise für Ihre Betriebsbegehungen deutlich gesenkt
Statt 399,- € nur noch 299,- €
Wir haben neu kalkuliert und freuen uns, dass wir Ihnen ab sofort Betriebsbegehungen für nur noch 299,- € zzgl. MwSt. anbieten können.
Als Marktführer mit über 14.000 zufriedenen Kunden geben wir Synergieeffekte an unsere Kunden weiter. Wir nutzen auch bei Begehungen neueste Technologien, um alle Bearbeitungsschritte schnell, digital und dadurch einfach für Sie zu gestalten. Das spart Ihnen und uns Zeit und Geld. Sie sehen, schlanke Prozesse helfen allen und ermöglichen besondere Kostenvorteile.
15.08.2023
Eilmeldung! Zunächst kein Handlungsbedarf für Leistungserbringer
Neue Produktgruppe 30 für Hilfsmittel für Glucosemanagement
In den letzten Tagen haben Fachpresse und Rundschreiben darüber informiert, dass der GKV-SV Hilfsmittel für Glucosemanagement aus der bisherigen Produktgruppe 03 in eine neue Produktgruppe 30 überführen wird. Dies hat zu einer Reihe von Anfragen bei uns geführt, ob und wann die neue Produktgruppe beantragt werden kann.
Aktuell kann die neue Produktgruppe noch nicht beantragt werden! Die Notwendigkeit/Möglichkeit einer Präqualifizierung der Produktgruppe 30 entsteht erst bei Inkrafttreten der nächsten, 16. Fortschreibung. Derzeit hat der GKV-SV noch nicht bekannt gegeben, wann diese in Kraft tritt.
Was ist zu tun, um dann die Produktgruppe zur bestehenden Präqualifizierung hinzufügen?
Sobald der GKV-SV uns über den Veröffentlichungstermin der 16. Fortschreibung informiert, werden wir unsere Kunden per Newsletter und auf unserer Website darüber in Kenntnis setzen. Die neue Produktgruppe kann erst nach Inkraftsetzung der Fortschreibung bei uns mittels Änderungsantrag zu einer bestehenden Präqualifizierung hinzugefügt werden.
Auf vielfachen Wunsch:
Rechnungsversand nur noch per E-Mail
04.07.2023
Flora Apotheke, 63477 Maintal
Zufriedene Kunden sind unser bestes Argument!
"Schon lange sind wir sehr zufriedener Kunde der Agentur für Präqualifizierung. Die Mitarbeiter sind kompetent, freundlich und bei Fragen gut zu erreichen. Außerdem hat mich und mein Team der einfache Onlineantrag überzeugt - das geht schnell und unkompliziert. Ich kann die AfP und ihre Mitarbeiter und Leistungen weiterempfehlen."
Apotheker Anoushirvan Jazayeri, Flora Apotheke, 63477 Maintal
Verfahren und Überwachungen mit vielen Neuerungen und Vorteilen
Das Hochladen Ihrer Nachweise ist noch leistungsstärker geworden:
Auf Ihre Anregungen hin haben wir eine Reihe von Optimierungen umgesetzt.
*Erst-PQ, Re-PQ und Änderungsantrag sowie Überwachung
Die AGB, die auch die Zertifizierungsvereinbarung der AfP enthalten, sind auf dieser Website im Bereich Download veröffentlicht. Das Zertifizierungsprogramm der AfP wird registrierten Nutzern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Fristverlängerung
Gerne gewähren wir unseren Kunden mehr Zeit, um in einem laufenden Zertifizierungsverfahren die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bereitzustellen. Um eine schnelle Bearbeitung der Verfahren durch die AfP zu ermöglichen, wurde die Zeitspanne einer Fristverlängerung auf max. 4 Wochen festgelegt. Die Fristverlängerung ist innerhalb einer Überwachung einmalig möglich und innerhalb einer Erst-Präqualifizierung, Re-Präqualifizierung oder Änderungsverfahren mehrfach, sodass Ihnen bei Bedarf immer ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
Übertragung von Zertifizierungen
Die „Übertragung“ von Zertifizierungen, also der Übergang von einer anderen Präqualifizierungsstelle zur AfP wurde konkreter dargelegt. Der Wechsel erfordert eine vollumfängliche Qualitätsprüfung. Die AfP fordert dazu Nachweise bei der abgebenden Stelle oder beim Antragssteller an. Nach Feststellung der Konformität wird das Zertifikat für die jeweilige Restlaufzeit ausgestellt.
Aussetzung, Einschränkung und erneute Inkraftsetzung der Zertifizierung oder einzelner Versorgungsbereiche
Es wurde detaillierter beschrieben, was zur Aussetzung und/oder Einschränkung der Zertifizierung oder einzelner Versorgungsbereiche führt und unter welchen Voraussetzungen eine erneute Inkraftsetzung möglich ist.
Erfüllt ein LE die Anforderungen einer gültigen Präqualifizierung nicht, wird diese komplett oder für bestimmte VB ausgesetzt. Der LE kann die erforderlichen Nachweise innerhalb eines Jahres nach Information über die Aussetzung ein- /nachreichen.
Erfüllt ein LE dauerhaft die Anforderung einzelner VB einer gültigen Präqualifizierung nicht, bzw. reicht er bei Aussetzung der Zertifizierung die erforderlichen Nachweise für einzelne VB nicht innerhalb eines Jahres nach, wird die Zertifizierung eingeschränkt.
Erfüllt ein LE die Anforderung einer gültigen Präqualifizierung dauerhaft nicht, bzw. reicht er bei Aussetzung der Zertifizierung die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb eines Jahres nach, zieht die AfP die Zertifizierung zurück.
Kann der LE nach einer Aussetzung der Zertifizierung oder einzelner VB fristgerecht nachweisen, dass er/sie die Anforderungen erfüllt, wird die Zertifizierung wieder in Kraft gesetzt.
Die Präqualifizierung von Leistungserbringern für Hilfsmittel nach § 126 SGB V ist unsere Leidenschaft.
Wir präqualifizieren Akustiker, Apotheken, Augenoptiker, Brustprothetik, Fachhandel, Friseure, Hebammen, Hörakustiker, Medizintechnik, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhtechniker, Pflegedienste, Pflegeheime, Rehabilitationslehrer für Blinde und Sehbehinderte, Reha-Care, Reha-Techniker, Sanitätshäuser, Zweithaar-Spezialisten.
Seit 11.02.2019 sind wir durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) als Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 akkreditiert für alle Versorgungsbereiche in den Scopes 1, 2, 3, 4 und 6.
Agentur für Präqualifizierung GmbH
Carl-Mannich-Str. 26
65760 Eschborn/Taunus
Telefon: 06196 – 92 39 542
info@afp-da.de
Akkreditiert seit 11.02.2019