FAQ


Fragen zum Thema "apothekenübliche Hilfsmittel" und Sonderkündigungsmöglichkeiten

Bitte beachten Sie dazu unsere separaten FAQs, die wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung stellen.


Erklärfilm: Inhaberwechsel eines Einzelunternehmens
 Wir informieren Sie in unserem Video wie Sie bei einem Inhaberwechsel vorgehen müssen:

 


Wann brauche ich die Präqualifizierung?
Immer dann, wenn in einem Hilfsmittelliefervertrag einer Krankenkasse die Präqualifizierung gefordert wird.


Welche Vorteile bietet die Präqualifizierung den Leistungserbringern?
Die Präqualifizierungsbestätigung wird von allen Krankenkassen akzeptiert, auch von jenen, die sie nicht explizit bei Vertragsverhandlungen verlangen. Einzelfallprüfungen hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung zur Teilnahme an der Hilfsmittelversorgung entfallen, wodurch der Aufwand minimiert wird. 


Was kostet die Präqualifizierung?

Die Präqualifizierungsstellen haben sehr unterschiedliche Entgeltstrukturen. Die Preise der AfP können Sie hier nachlesen. Die AfP ist im Markt die günstigste Präqualifizierungsstelle für Apotheken (Stand: 01.01.2024)


Wie kann ein neuer Versorgungbereich bei einer gültigen PQ ergänzt werden?

Neue Versorgungsbereiche können Sie über einen Änderungsantrag ergänzen. Bitte gehen Sie dazu in Ihr Account und wählen Sie bei der Antragsart "Änderungsantrag" aus.


Müssen bei der Re-Präqualifizierung alle Nachweise erneut eingereicht werden?
Ja, bei der Re-Präqualifizierung müssen Sie gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB alle Nachweise erneut vollumfänglich erbringen. Die Fotodokumentation muss die aktuelle Geschäftsausstattung zeigen und darf nicht älter als 3 Monate sein.


Welche Fristen muss ich bei einer Re-Präqualifizierung beachten, um keine Versorgungslücke entstehen zu lassen?

Der Antrag auf Re-Präqualifizierung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der bisherigen Präqualifizierung vorliegen. Bestandskunden der AfP werden als freiwillige Serviceleistung rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikats durch die AfP informiert. Ggf. erforderliche Anforderung von fehlenden und/oder unzureichenden Nachweisen durch die AfP oder eine Fristverlängerung durch den Leistungserbringer sind bei den Fristen/Einreichung des Antrags mit einzukalkulieren. Die Zertifizierung wird mit Datum der abschließenden Prüfung bestätigt/erteilt, eine Rück- oder Vordatierung des Zertifikats ist nicht möglich. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, droht eine Versorgungslücke.


Was ist beim Hochladen der Nachweise im Online-Antrag zu beachten?

Es können maximal 15 Nachweise je Antrag hochgeladen werden.
Bitte beachten Sie, dass alle Nachweis in ausreichender Qualität zur Verfügung gestellt werden müssen, um eine Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen. Die maximale Größe einer Datei beträgt 20 MB.


Was muss ich bei der Bearbeitung der Verfahrensbeschreibungen/Eigenerklärungen
im Online-Antrag beachten?

Verfahrensbeschreibungen/Eigenerklärungen können nicht gelöscht oder verändert werden.
Es ist nicht möglich, die Verfahrensbeschreibungen nach der Antragsannahme durch die AfP nachträglich zu ändern oder online nachzureichen. Sollten Sie von uns eine Rückmeldung erhalten, dass die eingereichten Verfahrensbeschreibungen/Eigenerklärungen zu 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5 und 5.4.5 fehlen und/oder unzureichend sind, bitten wir Sie, uns diese per E-Mail zu übermitteln.


Ich habe die Zugangsdaten für meinen AfP-Account vergessen, wie gehe ich vor?
Sie können sich über die Funktion "Passwort vergessen" Ihr Passwort per E-Mail zusenden lassen. Als Benutzenamen können Sie Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse verwenden.


Wechsel des Filialleiters in Apotheken – grundsätzlich keine maßgebliche Änderung
Der Wechsel des Filialleiters in Apotheken ist keine anzeigepflichtige maßgebliche Änderung für das PQ-Zertifikat, sofern er nicht der fachliche Leiter für Versorgungsbereiche ist. Die GKV-Empfehlungen sprechen von einer maßgeblichen Änderung, wenn ein „Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortliche Person“ erfolgt.


Fristverlängerungen formlos schriftlich beantragen

Die AfP ist per E-Mail fristverlaengerung@afp-da.de rund um die Uhr erreichbar. Fristverlängerungen müssen gemäß der Zertifizierungsvereinbarung formlos schriftlich beantragt werden. Die Fristverlängerung wird Bestandteil der Verfahrensakte.


„Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase“ wurden von 99F in den VB 14H11 umgruppiert

Info des GKV-Spitzenverbandes dazu:
„Grundsätzlich gilt eine Präqualifizierung gemäß § 126 Abs. 1a Satz 5 SGB V maximal fünf Jahre. Sollten im Verlauf des Geltungszeitraums sich Bezeichnungen von Versorgungsbereichen (z.B. durch Umgruppierungen) ändern, bleibt die Gültigkeit der Präqualifizierung erhalten, sofern der Leistungserbringer weiterhin die Anforderungen vollumfänglich erfüllt. Wann und wie solche Umgruppierungen in den Verträgen nach § 127 SGB V nachvollzogen werden, obliegt den jeweiligen Vertragspartnern. Da Verträge nach § 127 SGB V nicht zum Regelungsbereich des GKV-Spitzenverbandes gehören, verfügen wir hier auch nicht über die entsprechenden Informationen. Insofern können wir hier gegenüber den Krankenkassen auch keine Vorschriften erlassen, wie mit den Umgruppierungen vertraglicherseits umgegangen werden soll.
Angepasst werden müssen die Zertifikate bei einer Änderungs- und/oder (Folge-)Präqualifizierung, sofern diese nach Inkrafttreten der jeweiligen Fortschreibung erfolgen. Ob diese Verfahrensweise zukünftig auch vollumfänglich umgesetzt wird, lässt sich nicht beantworten.“


Wie erhalte ich meine XML-Datei?

 

Sie können die XML-Datei direkt aus Ihrem Account herunterladen. Bitte loggen Sie sich dazu in der Antrags-Software ein.


Umfassende Erläuterungen finden Sie in der Antragshilfe.