Was bedeutet die Gleichwertigkeit einer Qualifikation in der Präqualifizierung?

von Anna - 19. März 2026
Ein Orthopädietechniker arbeitet in einer orthopädietechnischen Werkstatt in Deutschland an einer hochwertigen Beinprothese. Auf der Werkbank liegt ein künstlicher Unterschenkel mit einem hautfarbenen Schaft und einer stabilen Prothesenstange aus Metall. Der Schuhorthopädietechniker nutzt ein präzises Werkzeug, um die Verbindungselemente der Prothese fachgerecht einzustellen. Im Hintergrund befinden sich weitere technische Unterlagen und Prothesenkomponenten, wie sie typischerweise in orthopädietechnischen Betrieben verwendet werden. Die Szene zeigt den handwerklichen Qualitätsanspruch beim individuellen Prothesenbau und der Anpassung medizinischer Hilfsmittel in Deutschland.

Die Präqualifizierung (PQ) nach § 126 SGB V stellt viele Leistungserbringer vor die Frage, welche beruflichen Abschlüsse anerkannt werden. Nicht immer entspricht die vorhandene Qualifikation exakt dem Kriterienkatalog. Genau hier kommt die Gleichwertigkeit einer Qualifikation (GQ) ins Spiel.

Wann ist eine Qualifikation gleichwertig?

Der Kriterienkatalog nennt zwar konkrete Qualifikationen, ist aber nicht abschließend. Andere berufliche Abschlüsse können anerkannt werden, wenn sie:

  • inhaltlich vergleichbar sind
  • den gleichen zeitlichen Umfang haben
  • fachlich das gleiche Niveau abdecken

Zur Bewertung dienen u. a.:

  • Ausbildungsordnungen
  • Nachweise über Fort‑ und Weiterbildungen
  • Tätigkeitsnachweise
  • Prüfungsunterlagen

Fort‑ und Weiterbildungen müssen herstellerneutral sein. Die Unterlagen müssen eindeutig zeigen, dass eventuelle Wissenslücken ausgeglichen wurden. In einigen Fällen – etwa bei Handwerksberufen – prüfen bereits Handwerkskammern die Qualifikation. Deren Bewertung gilt als anerkannt.

Wer entscheidet über die Gleichwertigkeit?

Die Entscheidung trifft die gewählte Präqualifizierungsstelle. Sie prüft alle eingereichten Unterlagen selbstständig und entscheidet, ob eine Qualifikation als gleichwertig anerkannt werden kann.

Hierbei ist wichtig zu beachten:

  • Eine GQ ist nur für Qualifikationen möglich, die nicht im Kriterienkatalog stehen.
  • Vor der Präqualifizierungsbestätigung muss die PQ‑Stelle den GKV‑Spitzenverband informieren.

Dabei gilt stets der Vorrang berufsrechtlicher Vorschriften, insbesondere wenn andere Behörden oder Kammern bereits für die Bewertung von Qualifikationen zuständig sind.

Wie sind Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen nach § 7 ff. HwO einzuordnen?

Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen nach § 7 ff. HwO gelten nicht als „gleichwertige Qualifikation“, ersetzen die geforderte Qualifikation aber vollständig.

Denn: Die Handwerkskammer prüft im Rahmen der Erteilung bereits die fachliche Eignung. Eine weitere GQ‑Prüfung oder Meldung an den GKV‑Spitzenverband ist deshalb nicht notwendig.

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