Präqualifizierung Hausnotruf: Das müssen Anbieter wissen

von Anna - 8. Juli 2026
Älterer Mann sitzt auf einem Sofa und trägt ein Hausnotruf-Armband als Hilfsmittel für sichere Versorgung im Alltag
Dieses Bild wurde mithilfe von KI generiert.

Anbieter von Hausnotrufsystemen benötigen eine Präqualifizierung nach §126 SGB V, um Hausnotrufsysteme im Rahmen der gesetzlichen Versorgung abrechnen zu können. Seit dem 15. Mai 2024 läuft der Hausnotruf über den Versorgungsbereich 19C „Hausnotrufsysteme“. Im Mittelpunkt der Präqualifizierung stehen der Nachweis einer rund um die Uhr erreichbaren Notrufzentrale und einer technisch abgesicherten, ausfallsicheren Versorgung. Das Zertifikat gilt fünf Jahre und wird von allen Kranken- und Pflegekassen anerkannt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage ist §126 SGB V. Die Hausnotrufverträge schließt der GKV-Spitzenverband auf Basis von §78 Abs. 1 SGB XI, und die Präqualifizierung ist Voraussetzung für den Beitritt.
  • Der Hausnotruf wurde mit der 17. Fortschreibung der GKV-Empfehlungen (anzuwenden ab 15. Mai 2024) vom Versorgungsbereich 19B in den neuen Versorgungsbereich 19C „Hausnotrufsysteme“ umgruppiert.
  • Zentrale Nachweise im VB 19C sind: durchgehende 24-Stunden-Erreichbarkeit der Notrufzentrale durch qualifiziertes Personal, eine Eigenerklärung mit Maßnahmenbeschreibung zur Funktions- und Ausfallsicherheit, die Eignung der fachlichen Leitung sowie die allgemeinen Unternehmens- und Betriebsstättennachweise.
  • Das Zertifikat gilt fünf Jahre nach §126 Abs. 1a SGB V. Im Geltungszeitraum finden zwei Überwachungen statt.
  • Bestehende Präqualifizierungen mit VB 19B bleiben bis zum Ablauf gültig, längstens bis zum 14. April 2029. Re-Präqualifizierungen erfolgen nur noch über den VB 19C.

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Präqualifizierung im Hausnotruf?

Grundlage ist §126 SGB V. Danach dürfen Kassen nur mit Leistungserbringern Verträge schließen, die ihre fachliche, sachliche, organisatorische und räumliche Eignung nachweisen. Diese Anforderungen konkretisiert der GKV-Spitzenverband in seinen Empfehlungen nach §126 Abs. 1 Satz 3 SGB V und im dazugehörigen Kriterienkatalog. Den Nachweis führen Sie durch das Zertifikat einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle, das bundesweit von allen Kassen anerkannt wird.

Für den Hausnotruf gilt eine Besonderheit: Die Versorgung ist dem Pflegehilfsmittelbereich zugeordnet. Die Verträge zum Hausnotruf schließt der GKV-Spitzenverband auf Grundlage von §78 Abs. 1 SGB XI. Die Regelungen zur Präqualifizierung aus dem Hilfsmittelbereich gelten dabei entsprechend. Praktisch heißt das: Ohne gültige Präqualifizierung ist kein Beitritt zu den Hausnotrufverträgen und keine Abrechnung mit den Kassen möglich.

Über welchen Versorgungsbereich läuft der Hausnotruf seit 2024?

Über den Versorgungsbereich 19C „Hausnotrufsysteme“. Mit der 17. Fortschreibung der Empfehlungen, die ab dem 15. Mai 2024 anzuwenden ist, hat der GKV-Spitzenverband die Produktuntergruppen 52.40.01 „Hausnotrufgeräte“ und 52.40.02 „Zubehör für Hausnotrufgeräte“ aus dem Versorgungsbereich 19B herausgelöst und dem neu geschaffenen Versorgungsbereich 19C zugeordnet. Ziel war es, die Nachweise passgenau auf die Hausnotrufversorgung zuzuschneiden, statt sie an den bisherigen, breiter angelegten Krankenpflegeartikel-Bereich zu koppeln.

Für die Praxis gilt eine klare Übergangsregelung. Bestehende Präqualifizierungen mit dem Versorgungsbereich 19B behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablauf, längstens bis zum 14. April 2029. Bis zur nächsten Präqualifizierung kann der Hausnotruf weiterhin über den VB 19B abgerechnet werden. Sobald jedoch eine Re-Präqualifizierung ansteht, erfolgt diese ausschließlich über den VB 19C. Wer jetzt neu einsteigt, wird direkt für 19C präqualifiziert.

Welche Nachweise verlangt der Versorgungsbereich 19C?

Der VB 19C stellt vor allem organisatorische und technische Anforderungen an die Hausnotrufzentrale. Diese Nachweise stehen im Zentrum:

  • Durchgehende telefonische Erreichbarkeit der Notrufzentrale, täglich 24 Stunden, durch qualifiziertes Personal, belegt über eine feste Notrufnummer.
  • Eine Eigenerklärung mit Maßnahmenbeschreibung, die die Funktions- und Ausfallsicherheit der Versorgung sicherstellt, etwa die Aufrechterhaltung des Betriebs bei Stromausfall durch Notstromversorgung oder gleichwertige technische Absicherung.
  • Der Nachweis der fachlichen Leitung mit einer für den Versorgungsbereich anerkannten Qualifikation sowie deren Erreichbarkeit während der Betriebszeiten.
  • Die allgemeinen Unternehmensnachweise, darunter Gewerbeanmeldung, Betriebshaftpflichtversicherung und Institutionskennzeichen (IK).
  • Der Nachweis je Betriebsstätte, in deren Verantwortung die Versorgung erbracht wird.

Die verbindliche und vollständige Liste ergibt sich aus dem aktuellen Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes für den Versorgungsbereich 19C. Ein Ladengeschäft ist für die Hausnotrufversorgung in der Regel nicht erforderlich, da die Versorgung im häuslichen Umfeld der Versicherten stattfindet.

Wie lange gilt die Präqualifizierung, und was folgt danach?

Das Präqualifizierungszertifikat gilt fünf Jahre nach §126 Abs. 1a SGB V. Innerhalb dieses Zeitraums prüft die Präqualifizierungsstelle Ihre Eignung in zwei Überwachungen erneut. Läuft die Frist ab, ist eine Re-Präqualifizierung erforderlich. Dabei handelt es sich um ein vollständig neues Verfahren, in dem sämtliche Anforderungen erneut nachzuweisen sind, angepasst an den dann geltenden Stand des Kriterienkatalogs. Für Bestandsanbieter bedeutet das konkret den Wechsel von 19B auf 19C.

Wo entstehen bei der Präqualifizierung für Hausnotruf die häufigsten Nachforderungen?

Als akkreditierte Präqualifizierungsstelle sehen wir, an welchen Stellen es erfahrungsgemäß hakt. Nachforderungen entstehen häufig, wenn die Eigenerklärung zur Ausfallsicherheit zu allgemein bleibt und nicht konkret beschreibt, wie der Betrieb der Notrufzentrale bei Störungen aufrechterhalten wird. Ebenso kritisch ist die lückenlose 24-Stunden-Erreichbarkeit: Sie muss eindeutig einer konkreten Notrufnummer und einer nachvollziehbaren Personalstruktur zugeordnet sein. Und Bestandsanbieter unterschätzen oft den Wechsel von 19B auf 19C. Wer die Re-Präqualifizierung frühzeitig plant, vermeidet Lücken in der Abrechnungsfähigkeit, bevor die alte Frist ausläuft.

Genau hier setzt die Agentur für Präqualifizierung (AfPQ) an: Wir begleiten Sie strukturiert durch das gesamte Verfahren, prüfen Ihre Nachweise vorab auf Vollständigkeit und schaffen so spürbare Zeitersparnis und mehr Sicherheit bei der Antragstellung. Über das Kundenportal der AfPQ wickeln Sie die Präqualifizierung vollständig digital ab, behalten Bearbeitungsstatus und Fristen im Blick, unterschreiben elektronisch und verwalten mehrere Betriebsstätten über einen einzigen Zugang. Nehmen Sie Kontakt auf oder registrieren Sie sich direkt im Portal, um Ihre Präqualifizierung für den Hausnotruf zu starten.

Häufige Fragen (FAQ)

Brauchen Anbieter von Hausnotrufsystemen zwingend eine Präqualifizierung?
Ja. Ohne Präqualifizierung nach §126 SGB V ist kein Beitritt zu den Hausnotrufverträgen des GKV-Spitzenverbandes und keine Abrechnung mit den Kassen möglich.

Über welchen Versorgungsbereich läuft der Hausnotruf aktuell?
Über den Versorgungsbereich 19C „Hausnotrufsysteme“. Seit dem 15. Mai 2024 ist der Hausnotruf aus dem früheren VB 19B in diesen eigenen Versorgungsbereich umgruppiert.

Wie lange ist die Präqualifizierung gültig?
Fünf Jahre. Im Geltungszeitraum finden zwei Überwachungen statt, danach ist eine vollständige Re-Präqualifizierung erforderlich.

Was passiert mit einer bestehenden Präqualifizierung für den VB 19B?
Sie bleibt bis zum regulären Ablauf gültig, längstens bis zum 14. April 2029. Die nächste Re-Präqualifizierung erfolgt dann über den VB 19C.

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