Pflegeboxen & Präqualifizierung bei der AfPQ: Was Leistungserbringer wissen müssen

von Anna - 5. März 2026
Eine ältere Dame, die zuhause Desinfektionsmittel (Pflegehilfsmittel) für die Hände verwendet

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf wichtige Pflegehilfsmittel. Um diese Versorgung einfacher und effizienter zu machen, bieten viele Anbieter Pflegeboxen an – monatlich zusammengestellte Verbrauchsmaterialien, die vollständig von der Pflegekasse übernommen werden. Gleichzeitig spielt im Hintergrund die Präqualifizierung der Leistungserbringer von Pflegehilfsmitteln eine zentrale Rolle, denn ohne diese dürfen keine Pflegehilfsmittel mit Krankenkassen abgerechnet werden.

Was sind Pflegeboxen?

Eine Pflegebox ist ein monatliches Paket mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, also Produkten, die im Pflegealltag regelmäßig benötigt und verbraucht werden. Zu diesen zählen laut den Anbieterinformationen beispielsweise

  • Einmalhandschuhe
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen
  • Mundschutz / FFP2-Masken
  • Schutzschürzen oder Einmallätzchen

Seit 2025 übernehmen Pflegekassen bis zu 42 € monatlich für diese Verbrauchsprodukte (§ 40 SGB XI). Weitere Informationen finden Sie auf der Website des GKV-SV.

Wer hat Anspruch auf eine Pflegebox?
Der Gesetzgeber regelt klar, wer Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten kann:

  • Personen mit anerkanntem Pflegegrad (1–5),
  • die zu Hause, in einer WG oder im betreuten Wohnen gepflegt werden und die überwiegend durch Angehörige oder ambulante Dienste versorgt werden

Kein Anspruch besteht in vollstationären Einrichtungen.
Die Antragstellung und Abrechnung übernehmen häufig die Anbieter selbst.

Was bedeutet dies für Leistungserbringer?

Leistungserbringer dürfen Pflegehilfsmittel – also auch die Inhalte einer Pflegebox – nur dann mit Pflegekassen abrechnen, wenn sie eine gültige Präqualifizierung (PQ) besitzen.

Warum ist die Präqualifizierung notwendig?
Sie bestätigt, dass der Anbieter fachlich, sachlich und organisatorisch geeignet ist und sie ist gesetzliche Voraussetzung zur Teilnahme an Verträgen (§ 126 Abs. 1 SGB V).
Alle Krankenkassen müssen das PQ‑Zertifikat anerkennen.

Welche Konsequenzen entstehen ohne gültige Präqualifizierung?

  • Keine Abrechnung mit den Kassen möglich und Kostenvoranschläge werden nur „unter Vorbehalt“ genehmigt.
  • Liegt zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung kein PQ‑Nachweis vor, kann die Krankenkasse die Zahlung verweigern.
  • Einheitliche Anerkennung bei allen Krankenkassen,
  • effizientere Prozesse, da Einzelfallprüfungen entfallen,
  • Rechtssicherheit & Planungssicherheit,
  • Wettbewerbsvorteil durch nachgewiesene Qualitätsstandards.

Pflegeboxen entlasten, die Präqualifizierung sichert Qualität und Abrechnung

Pflegeboxen bieten Pflegebedürftigen und Angehörigen eine spürbare Entlastung im Alltag – zuverlässig, kostenfrei und individuell anpassbar. Für Leistungserbringer wiederum ist die Präqualifizierung nach § 126 SGB V essenziell, um diese Versorgung überhaupt anbieten und abrechnen zu dürfen.

Damit profitieren am Ende alle Beteiligten:

Pflegebedürftige durch mehr Hygiene, Sicherheit und Komfort,
Angehörige durch weniger Aufwand und volle Kostenübernahme,
Leistungserbringer durch rechtssichere Versorgung & effiziente Abrechnung

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Weitere Informationen finden Sie auf der AfPQ-Aktionsseite für Pflegehilfsmittel, auf der Seite zum Präqualifizierungsablauf oder in den FAQs.

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