Neuerung ab dem 1. Juni 2025: 18. Fortschreibung der GKV-Empfehlungen tritt in Kraft

Espresso, Lesebrille und News-Zeitung liegen auf einem Tisch.

Zum 1. Juni 2025 tritt die 18. Fortschreibung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Kraft. Mit dieser Aktualisierung wird der Kriterienkatalog auf die Version 1.0.13 angehoben.

Was ist neu?
Im Zuge der Fortschreibung wurden unter anderem Hilfsmittelnummern in den Versorgungsbereichen angepasst und einige Versorgungsbereiche aktualisiert.

So wurde die Produktuntergruppe 13.20.25 „Hörgeräte für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte“ für den Versorgungsbereich 13 geschaffen. Im Versorgungsbereich 19A wurden zwei Produktuntergruppen 50.45.10 „NN Treppenfahrzeuge“ und 50.45.11 „NN Rampensysteme“ ergänzt.

Für Friseure entfällt der Nachweis des friseurüblichen Handwerkzeugs. Die Anforderung „Lockenstäbe für Echt- und Synthetikhaar“ erhält den Zusatz „beide Geräte entweder mit einer analogen oder einer digitalen Temperaturanzeige“.

Damit Sie optimal vorbereitet sind, haben wir unsere Antragsformulare überarbeitet, um die Nachweisdokumentation noch klarer und benutzerfreundlicher zu gestalten.

Wo finde ich weitere Informationen?
Eine vollständige Übersicht der Änderungen steht Ihnen ab sofort in unserem Downloadbereich zur Verfügung. Die offiziellen Informationen finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.

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