Wie weise ich eine behindertengerechte Toilette für die Präqualifizierung nach?

von Anna - 24. August 2026
Grafische Darstellung des Wortes „NEWS“ mit scharfem und unscharfem Schriftzug als Symbol für Informationsqualität und nachvollziehbare Nachweise in der Präqualifizierung.

Je nach beantragtem Versorgungsbereich kann im Rahmen der Präqualifizierung nach § 126 SGB V der Nachweis einer behindertengerechten Toilette erforderlich sein. Für viele Leistungserbringer stellt sich dabei die Frage, welche Anforderungen erfüllt werden müssen und welche Nachweise akzeptiert werden.

Grundsätzlich stehen hierfür drei Möglichkeiten zur Verfügung. Welche Option für Ihre Betriebsstätte infrage kommt, hängt von den vorhandenen Räumlichkeiten ab. Nachfolgend erfahren Sie, welche Nachweiswege es gibt und worauf insbesondere bei einer behindertengerechten Toilette in den eigenen Räumlichkeiten zu achten ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Neubetriebe, Erstbezüge und neue Räumlichkeiten kann der Nachweis einer behindertengerechten Toilette erforderlich sein.
  • Es gibt drei anerkannte Nachweisoptionen.
  • Bei einer eigenen Toilette ist eine Fotodokumentation gemäß aktuellem GKV-Kriterienkatalog erforderlich.
  • Öffentliche Toiletten werden nicht als Kundentoiletten anerkannt.
  • Fehlende Maßangaben und unvollständige Fotos führen häufig zu Nachforderungen.

Welche Nachweismöglichkeiten gibt es?

Bei Option 1 befindet sich die behindertengerechte Toilette in den eigenen Räumlichkeiten und als Nachweis ist eine vollumfängliche Fotodokumentation einzureichen.

Bei Option 2 kann eine behindertengerechte Toilette im selben Gebäude oder in unmittelbarer Nähe genutzt werden. Hierfür sind eine Nutzungsvereinbarung sowie Fotos der Toilette und des Weges dorthin vorzulegen.

Option 3 ermöglicht den Nachweis durch eine Bescheinigung eines Bausachverständigen, Bauingenieurs, Architekten oder einer vergleichbaren Fachperson. In diesem Fall sind zusätzlich Fotos der Mindestausstattung einzureichen.

Für welche Versorgungsbereiche ist der Nachweis relevant?

Der Nachweis eines behindertengerechten Zugangs und einer behindertengerechten Toilette ist insbesondere in Versorgungsbereichen relevant, in denen regelmäßig Menschen mit Mobilitätseinschränkungen versorgt werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • 05B: Bandagen und Fertigprodukte oberhalb des Knies
  • 10A: Gehgestelle, fahrbare Gehhilfen, Hand- und Gehstöcke, Unterarmgehstützen und Achselstützen
  • 10B: Gehwagen, Gehübungsgeräte und sonstige Gehhilfen
  • 19A: Krankenpflegeartikel, Pflegebetten, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Rollstühle mit Sitzkantelung, Treppenfahrzeuge und Rampensysteme

Worauf sollten Sie bei Option 1 besonders achten?

Hierbei entstehen viele Nachforderungen nicht, weil die Toilette die Anforderungen nicht erfüllt, sondern weil einzelne Kriterien auf den Fotos nicht eindeutig erkennbar sind.

Dabei muss die Tür so ausgeführt sein, dass sie nicht in den Sanitärraum schlägt. Zudem muss der Sanitärraum abschließbar sein und sich im Notfall von außen entriegeln lassen. Für Rollstuhlnutzende ist eine Bewegungsfläche von mindestens 120 cm Breite und 120 cm Tiefe erforderlich. Unter dem Waschtisch muss ausreichend Beinfreiheit vorhanden sein.

Auch die Ausstattung des WC wird geprüft. Die Sitzhöhe des WC-Beckens einschließlich Sitz muss zwischen 46 und 48 cm liegen.

Schematische Darstellung einer behindertengerechten Toilette mit Bewegungsfläche, Haltegriffen und Notruf für den Eignungsnachweis

Auf beiden Seiten des WC müssen klappbare Haltegriffe vorhanden sein, die mindestens 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragen. Die Haltegriffe müssen sowohl in waagerechter als auch in senkrechter Position selbstständig arretieren und für eine Druckbelastung von 100 kg geeignet sein.

Zusätzlich ist eine Notrufeinrichtung in Form eines Schalters, Knopfes oder einer Zugschnur erforderlich.
Soweit Maßangaben überprüft werden müssen, sind diese mit einem Zollstock oder Maßband zu fotografieren.

Welche Anforderungen gelten für Option 2?

Kann eine eigene behindertengerechte Toilette nicht bereitgestellt werden, besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Toilette im selben Gebäude oder in unmittelbarer Nähe mit zu nutzen. Hierfür ist eine Nutzungsvereinbarung vorzulegen. Zusätzlich sind Fotos der Toilette sowie des Weges von den Geschäftsräumen zur Toilette einzureichen. Öffentliche Toiletten können nicht akzeptiert werden.

Was ist bei Option 3 zu beachten?

Ist der Einbau einer behindertengerechten Toilette baulich nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar, kann dies durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn bauliche Gegebenheiten, wie tragende Wände, den Umbau verhindern oder wenn die erforderlichen Umbaumaßnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. In diesem Fall ist eine entsprechende Bescheinigung eines Bausachverständigen, Bauingenieurs oder Architekten einzureichen.

Zudem muss innerhalb der Betriebsräume eine Toilette mit Mindestausstattung vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere eine Sitzhöhe von 46 bis 48 cm (ggf. durch eine Toilettensitzerhöhung), Haltegriffe, soweit diese baulich angebracht werden können, sowie ein Notruf in Form eines Schalters, Knopfes oder einer Zugschnur. Die Ausstattung ist durch Fotos nachzuweisen. Nachweise, bei denen Maßangaben überprüft werden müssen, sind mit einem Zollstock oder einer vergleichbaren Messhilfe zu fotografieren.

Wann kommen Option 2 und Option 3 infrage?

Wenn keine eigene behindertengerechte Toilette vorhanden ist, kann eine Toilette in unmittelbarer Nähe genutzt werden. Dafür benötigen Sie eine schriftliche Nutzungsvereinbarung und die entsprechenden Fotonachweise (Option 2). Öffentliche Toiletten sind hierfür nicht zulässig.

Wenn auch keine behindertengerechte Toilette in unmittelbarer Nähe genutzt werden kann, können Sie alternativ eine Bescheinigung eines Bausachverständigen oder Vergleichbaren einreichen, der bestätigt, dass ein Einbau einer behindertengerechten Toilette nicht möglich/zumutbar ist (Option 3).

Praxiswissen der AfPQ

Aus der Praxis der Agentur für Präqualifizierung (AfPQ) zeigt sich, dass Nachforderungen meist nicht wegen fehlender Ausstattung entstehen, sondern wegen unvollständiger Nachweise. Insbesondere bei der Fotodokumentation fehlen häufig Maßangaben oder Detailaufnahmen der Haltegriffe und der Notrufeinrichtung. Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ-Bereich.

Die AfPQ unterstützt Leistungserbringer beim gesamten Präqualifizierungsablauf. Über das digitale Kundenportal behalten Sie den Überblick: Dokumente, Anträge und Zertifikate lassen sich zentral verwalten, Fristen und Bearbeitungsstatus sind jederzeit einsehbar und die Antragsstellung kann aufgrund der elektronischen Unterschrift ohne Medienbrüche erfolgen.

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Häufige Fragen

Reicht eine öffentliche Behindertentoilette als Nachweis aus?

Nein. Öffentliche Toiletten können nicht als Kundentoiletten im Sinne der Empfehlungen nach § 126 SGB V anerkannt werden.

Muss ich bei Option 1 immer Fotos einreichen?

Die Einhaltung der Anforderungen muss durch eine Fotodokumentation oder innerhalb einer Begehung nachgewiesen werden.

Wer darf eine Bescheinigung für Option 3 ausstellen?

Ein Bausachverständiger, Bauingenieur oder Architekt.

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