Haben sich maßgebliche Änderungen ergeben?
Maßgebliche Änderungen in der Präqualifizierung (in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen), die bei der Erteilung eines Zertifikates oder der Konformitätsbestätigung vorgelegen haben, müssen der AfPQ unverzüglich von Ihnen mitgeteilt werden. Den Änderungsantrag können Sie schnell im Kundenportal stellen.
Folgende Änderungen gelten als maßgeblich:
- Wechsel des Inhabers (nur bei Einzelunternehmen), sofern der bisherige Leistungserbringer keinen
Änderungsantrag gestellt hat oder eine fünfjährige Laufzeit gewünscht wird - Wechsel des Inhabers (Personen- und Kapitalgesellschaft, Vereine, Stiftungen)
- Rechtsformwechsel
- Umfirmierung
- Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person
- Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelversorgung erfolgt
und/oder
- maßgebliche räumliche Änderungen, die die Eignungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V berühren
und/oder
- Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifizierung dieses nicht umfasst
und/oder
- Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen
- bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet
Bitte beachten Sie, dass ein Änderungsantrag nicht die Laufzeit Ihres Zertifikats verlängert!
Bitte stellen Sie Ihren Änderungsantrag im Kundenportal.
Ersetzt ein Änderungsantrag die Überwachung?
Sofern der Änderungsantrag im Rahmen der Überwachung erfolgt, muss anschließend die Überwachung weitergeführt werden.

