Stand 01.04.2024
Die Präqualifizierung für Apotheken entfiel nicht vollständig. Der Wegfall betrifft nur apothekenübliche Hilfsmittel nach § 126 SGB V. Für 21 Versorgungsbereiche bleibt die Präqualifizierung für Apotheken weiterhin erforderlich.
Folgende Versorgungsbereiche gelten als nicht apothekenüblich und sind weiterhin präqualifizierungspflichtig:

Was gilt als apothekenüblich?
Als apothekenüblich gelten nur die Hilfsmittel, die nach der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband ausdrücklich als apothekenübliche Hilfsmittel eingeordnet sind. Für diese Hilfsmittel müssen öffentliche Apotheken keinen gesonderten Präqualifizierungsnachweis führen. Dennoch kommt es vereinzelt vor, dass Krankenkassen auch für apothekenübliche Hilfsmittel die Vorlage eines Präqualifizierungsnachweises verlangen.
Welche Fristen sollten Apotheken im Blick behalten?
Präqualifizierungszertifikate sind grundsätzlich fünf Jahre gültig. Die AfPQ weist darauf hin, dass ein Re-Präqualifizierungsantrag für die Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist eingereicht werden müssen, damit ein reibungsloser Übergang möglich ist.
Praxiswissen der AfPQ
Die Agentur für Präqualifizierung (AfPQ) unterstützt Apotheken mit einer strukturierten digitalen Abwicklung, Status- und Fristenübersicht sowie Dokumentenverwaltung im AfPQ-Kundenportal. Das spart Zeit, reduziert Medienbrüche und erhöht die Sicherheit bei Antragstellung und Verlängerung.
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