17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs ist zum 15.Mai 2024 in Kraft getreten

Espresso, Lesebrille und News-Zeitung liegen auf einem Tisch.

Am 15. Mai 2024 trat die 17. Fortschreibung des GKV-SV Kriterienkatalogs in Kraft. Sie bringt eine Reihe von Veränderungen wie z.B. neue Versorgungsbereiche mit sich.

Im Zeichen der Entbürokratisierung des Gesundheitswesens entfallen zudem verschiedene Nachweise, was wir sehr begrüßen: Mit Gültigkeit der 17. Fortschreibung muss kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister mehr erbracht werden, es entfällt z.B. auch der Nachweis der „Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturen“. Bei den räumlichen Anforderungen entfällt der Nachweis der Liege für die Versorgungsbereiche 5B „Bandagen“, 17A „Kompressionsstrümpfe“ und 20E „Sitzringe“. Ein Anpassbereich muss nicht mehr nachgewiesen werden für den Versorgungsbereich 99I „Läuse- und Nissenkämme“.

Haunotrufsysteme werden im Rahmen der 17. Fortschreibung zum eigenständigen Versorgungsbereich 19C 18 – Als Nachweis wird eine Eigenerklärung sowie die Maßnahmenbeschreibung der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hausnotrufzentrale bei Stromausfällen“ gefordert.

Im Rahmen der 17. Fortschreibung sind außerdem Erleichterungen bei der Beantragung umgesetzt worden, so entfällt z.B. künftig der Auszug aus dem Gewerbezentralregister als Nachweis.

Alle Neuerungen und deren Begründung können Sie im Dokument des GKV-SV nachlesen.

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