§ 126 SGB V – Versorgung durch Vertragspartner
Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen (Präqualifizierung). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.
Akkreditierung der Agentur für Präqualifizierung GmbH
Seit 2019 werden Präqualifizierungsstellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditiert und überwacht.
Wir sind akkreditiert für die Scopes 1, 2, 3, 4 und 6. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der DAkkS.

Branchen
Wir präqualifizieren Akustiker, Apotheken, Augenoptiker, Brustprothetik, Fachhandel, Friseure, Hebammen, Hörakustiker, Medizintechnik, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhtechniker, Pflegedienste, Pflegeheime, Rehabilitationslehrer für Blinde und Sehbehinderte, Reha-Care, Reha-Techniker, Sanitätshäuser, Zweithaar-Spezialisten.
In diesen Branchen der Hilfsmittelversorgung ist die Präqualifikation von Leistungserbringern von entscheidender Bedeutung, um die Qualität der Versorgung sicherzustellen, das Vertrauen der Patienten zu stärken und die Integrität des Marktes zu wahren. Der Prozess der Präqualifikation kann variieren, beispielsweise gibt es nicht begehungspflichtige sowie begehungspflichtige Versorgungsbereiche. Er umfasst im Allgemeinen die Überprüfung von Qualifikationen, Einhaltung von Vorschriften und Qualitätsstandards sowie die Zertifizierung von Betriebsstätten und Einrichtungen, die in diesen wichtigen Bereichen tätig sind.
Welche Vorteile bringt die Präqualifizierung?
Wenn Sie als Leistungserbringer Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgeben möchten sind Sie verpflichtet, sich präqualifizieren zu lassen. Es entfallen damit individuelle Einzelfallprüfungen der Krankenkassen zur Feststellung der Eignung des Hilfsmittelanbieters.
Das Prozedere ist im Sozialgesetzbuch festgeschrieben (§ 126 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Die Präqualifizierung muss bei einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle beantragt und entsprechende Nachweise erbracht werden. Nach Feststellung der Konformität erhalten Sie ein Zertifikat, das von allen Krankenkassen anerkannt wird und für jeweils maximal fünf Jahre gültig ist.
Eine Präqualifizierung stellt sicher, dass Leistungserbringer zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt sind und die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie prüft und überwacht Anforderungen an die technische und persönliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit.
Die Präqualifizierungsstellen übermitteln die Ergebnisse des Präqualifizierungsverfahrens an den GKV-Spitzenverband. Dieser stellt die Informationen über den Umfang der Versorgungsberechtigung gemäß § 126 Abs. 1a Satz 8 SGB V in elektronisch geeigneter Form allen gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.
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