Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Qualifikation erfolgt durch die jeweils gewählte Präqualifizierungsstelle. Leistungserbringer reichen ihre Unterlagen direkt bei dieser Stelle ein. Die Präqualifizierungsstelle prüft die eingereichten Nachweise eigenverantwortlich auf Grundlage der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V und entscheidet, ob die Qualifikation als gleichwertig anerkannt werden kann.
Eine Gleichwertigkeit ist ausschließlich für Qualifikationen möglich, die nicht im Kriterienkatalog aufgeführt sind. Sie kann nicht damit begründet werden, dass eine dort genannte Qualifikation für einen bestimmten Versorgungsbereich nicht ausreichend erscheint.
Soll eine Qualifikation als gleichwertig anerkannt werden, muss die Präqualifizierungsstelle den GKV‑Spitzenverband vor der Erteilung der Präqualifizierungsbestätigung informieren.
Dabei gilt stets der Vorrang berufsrechtlicher Vorschriften, insbesondere wenn andere Behörden oder Kammern bereits für die Bewertung von Qualifikationen zuständig sind.
Weitere Informationen zum Präqualifizierungsablauf finden Sie hier.
