Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1 und 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.
Nach § 126 Abs. 1a Satz 1 SGB V müssen Krankenkassen sicherstellen, dass die Leistungserbringer diese Voraussetzungen erfüllen. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Eignung durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 SGB V kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkassen erfolgen.
Die Präqualifizierung ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal für Leistungserbringer. Sie bestätigt die Erfüllung gesetzlicher und fachlicher Anforderungen, erleichtert die Zusammenarbeit mit Krankenkassen und schafft Wettbewerbsvorteile im Hilfsmittelmarkt.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website oder beim GKV-Spitzenverband.
