Der Wechsel des Filialleiters in Apotheken ist keine anzeigepflichtige maßgebliche Änderung für das Präqualifizierungszertifikat, es sei denn, er ist der fachliche Leiter. Wenn der neue Filialleiter auch als fachlicher Leiter für Versorgungsbereiche eingetragen werden soll, liegt eine maßgebliche Änderung vor, die unverzüglich per Änderungsantrag angezeigt werden muss.
Die GKV-Empfehlungen sprechen von einer maßgeblichen Änderung, wenn ein „Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortliche Person“ erfolgt.
