Apothekenübliche Hilfsmittel sind in der DAV-/GKV‑SV-Vereinbarung vom 01.04.2024 abschließend über die Anlage 1 (Versorgungsbereiche und zugehörige Produktuntergruppen/-arten) definiert. Nur diese Hilfsmittel sind vom PQ‑Erfordernis befreit. Alle weiteren Versorgungsbereiche bleiben Präqualifizierungspflichtig.
Die Reduzierung der Präqualifizierungspflicht betrifft lediglich apothekenübliche Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1b SGB V, also nicht alle Hilfsmittel. Apotheken müssen weiterhin 21 Versorgungsbereiche präqualifizieren.
