Eine kurzfristige Abwesenheit oder Ausfall der fachlichen Leitung, etwa durch Urlaub, Krankheit oder während des Mutterschutzes, ist in den Empfehlungen des GKV‑Spitzenverbandes nicht ausdrücklich geregelt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass Betriebe für solche Situationen interne organisatorische Lösungen – insbesondere zur Vertretung – vorhalten, um einen ordnungsgemäßen Ablauf sicherzustellen. Gleichzeitig müssen gegebenenfalls relevante berufsrechtliche Vorgaben, etwa aus dem Handwerks- oder Apothekenrecht, berücksichtigt werden. Sobald es um die betriebliche Leitung oder die Pflicht zur Meisterpräsenz geht, sollte die Frage der vorübergehenden Verhinderung immer auch mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, zum Beispiel der Handwerkskammer, abgestimmt werden. Zusätzlich sind arbeitsrechtliche Aspekte einzubeziehen.
