Ein Standortwechsel in der Präqualifizierung muss unverzüglich angezeigt werden, da er als maßgebliche Änderung gilt. Im Änderungsverfahren wird geprüft, ob die Anforderungen nach § 126 SGB V auch am neuen Standort erfüllt werden. Ob eine Betriebsbegehung erforderlich ist, hängt von den beantragten Versorgungsbereichen ab. Eine frühzeitige Meldung hilft, die ursprünglich zertifizierte Hilfsmittelversorgung auch nach dem Umzug ohne unnötige Unterbrechungen fortzuführen.
Ein Änderungsantrag ist erforderlich, sobald sich der Standort einer für die Hilfsmittelversorgung genutzten Betriebsstätte ändert. Damit liegt auch bei der Verlagerung einzelner präqualifizierungsrelevanter Bereiche an einen anderen Standort ein Standortwechsel vor.
Die ursprüngliche Präqualifizierung wurde für eine konkrete Betriebsstätte erteilt, daher müssen bei einem Umzug häufig räumliche und sachliche Nachweise erneut vorgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- aktuelle Fotonachweise der neuen Versorgungs-, Beratungs- oder Anpassungsräume
- eine Betriebshaftpflichtversicherung, in der der neue Standort berücksichtigt ist
- weitere standortbezogene Nachweise, die für die beantragten Versorgungsbereiche erforderlich sind
Ein wichtiger Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt: Hinsichtlich der räumlichen Anforderungen gilt der neue Standort als Neubetrieb. Dadurch können Nachweise erforderlich werden, die am bisherigen Standort aufgrund von Bestandsregelungen keine Rolle gespielt haben.
Insbesondere bei Versorgungsbereichen mit Anforderungen an die Barrierefreiheit sollte frühzeitig geprüft werden, ob diese am neuen Standort erfüllt werden. Je nach Versorgungsbereich können beispielsweise ein behindertengerechter Zugang oder der Nachweis einer behindertengerechten Toilette erforderlich sein. Eine frühzeitige Prüfung hilft, Nachforderungen, Verzögerungen und zusätzlichen Aufwand im Änderungsverfahren zu vermeiden.
