Die im Kriterienkatalog nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V aufgeführten beruflichen Qualifikationen für die notwendige Sachkenntnis der fachlichen Leitung sind nicht abschließend. Auch andere berufsrechtlich anerkannte Qualifikationen können die Anforderungen erfüllen, sofern sie mindestens gleichwertig sind.
Eine Qualifikation gilt als gleichwertig, wenn sie inhaltlich und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs den im Kriterienkatalog genannten Qualifikationen entspricht. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall anhand:
- Ausbildungsordnungen
- Nachweisen über Dauer und Inhalte von Fort‑ und Weiterbildungen
- Tätigkeitsnachweisen
- ggf. Prüfungsunterlagen
Fort‑ und Weiterbildungen müssen herstellerneutral sein. Die eingereichten Nachweise müssen klar erkennen lassen, ob fehlende Fachkenntnisse durch entsprechende Schulungen ausgeglichen wurden.
In bestimmten Fällen wird die Gleichwertigkeit bereits durch andere Institutionen geprüft, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht.
Dies betrifft insbesondere Leistungserbringer mit Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung nach § 7 ff. HwO. Hier ist davon auszugehen, dass die zuständige Handwerkskammer die Gleichwertigkeit beurteilt hat. Die Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle gilt dann als anerkannter Nachweis.
Aus diesem Grund wird im Kriterienkatalog bei Handwerksberufen auf die Kennzeichnung „GQ“ verzichtet.
Weitere Informationen zum Präqualifizierungsablauf finden Sie hier.
