Ja, freiberuflich Tätige können als fachliche Leitung für eine oder mehrere Betriebsstätten benannt werden. Voraussetzung ist ein klar formulierter Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem freiberuflich Tätigen, der die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V regelt.
Weiterhin müssen Regelungen zur Organisationsstruktur schriftlich definiert worden sein. Berufsrechtliche Vorgaben sind dabei vorrangig zu beachten. Zusätzlich sind berufsrechtliche Vorgaben zu beachten, die je nach Region oder Kammerzuständigkeit variieren können.
Bei freien Berufen werden zur Präqualifizierung folgende Nachweise anerkannt:
– Eigenerklärung mit rechtsgültiger Unterschrift und aktuellem Datum bei Gewerbebetreibenden, die nicht zum Eintrag verpflichtet sind benötigt
oder
– Bestätigung der Zugehörigkeit zu freien Berufen durch das zuständige Finanzamt
oder
– Kopie des Steuerbescheids (keine Gewerbesteuer)
Weiterführende Informationen zum Präqualifizierungsablauf finden Sie hier.
