Nach den Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V muss die fachliche Leitung auch in Filialbetrieben, in denen handwerklich zu fertigende Hilfsmittel nicht selbst hergestellt, jedoch angepasst oder abgegeben werden, eine Meisterqualifikation nachweisen.
Stuft die jeweils zuständige Handwerkskammer einen Filialbetrieb jedoch als unerheblichen Nebenbetrieb ein, gelten die Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) hierfür nicht. In diesem Fall benötigt die Zweigstelle keine Eintragung in die Handwerksrolle und unterliegt nicht der Pflicht, eine qualifizierte Betriebsleitung gemäß § 7 HwO vorzuhalten.
Legt ein Leistungserbringer der Präqualifizierungsstelle eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer vor, dass der betreffende Filialbetrieb ein unerheblicher Nebenbetrieb nach § 3 Abs. 2 HwO ist, darf die Präqualifizierungsstelle weder den Nachweis der Meisterqualifikation noch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO verlangen.
Weiterführende Informationen zum Präqualifizierungsablauf finden Sie hier.
