Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen nach § 7 ff. der Handwerksordnung (HwO) gelten nicht als gleichwertige Qualifikation im Sinne des Kriterienkatalogs nach § 126 SGB V.
Sie ersetzten die geforderte berufliche Qualifikation unmittelbar, da bei ihrer Erteilung bereits eine fachliche Prüfung durch die zuständige Handwerkskammer erfolgt ist.
Eine Meldung der Präqualifizierungsstelle an den GKV‑Spitzenverband zur Anerkennung einer Gleichwertigkeit ist daher nicht erforderlich, da die berufsrechtliche Anerkennung durch die Handwerkskammer die Anforderungen des Kriterienkatalogs bereits erfüllt.
Weitere Informationen zum Präqualifizierungsablauf finden Sie hier.
