Kurz gesagt: Der Wegfall der Präqualifizierung (PQ) betrifft lediglich apothekenübliche Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1b SGB V, also nicht alle Hilfsmittel. Für 21 Versorgungsbereiche bleibt die Pflicht zur Präqualifizierung für Apotheken bestehen (Stand: 28.11.2024).
Die Abgrenzung „apothekenüblich“ wurde in einer Vereinbarung zwischen DAV und GKV im Frühjahr 2024 geregelt. Alles was dieser Vereinbarung nicht zugeordnet ist bleibt PQ‑pflichtig.
Liste der weiterhin präqualifizierungspflichtigen Versorgungsbereiche für Apotheken: #
- 01B – Sekret‑Absauggeräte
- 01C – Hilfsmittel zur Wunddrainage
- 01D – Absaugkatheter / Absaugrohre für Laryngektomie / Sonstiges Zubehör / geschlossene Absaugsysteme
- 02D – Armunterstützungssysteme / halbautomatisierte Speiseroboter
- 03D – Elektrisch betriebene Spülsysteme (inkl. Zubehör)
- 03E – Pumpensysteme
- 04B – Badewannensitze, Duschhilfen, Badewanneneinsätze, Sicherheitsgriffe, Aufrichthilfen
- 05B – Bandagen, Fertigprodukte (Versorgungen oberhalb des Knies)
- 05C – Bandagen, Fertigprodukte (Versorgungen oberhalb des Knies)
- 07A – Blindenlangstöcke
- 09A – Elektrostimulationsgeräte
- 10A – Gehhilfen: Gehgestelle, Hand‑/Gehstöcke, Achselstützen, Unterarmgehstützen, fahrbare Gehhilfen
- 15B – Elektronische Messsysteme der Beckenbodenmuskelaktivität
- 18B – Toilettenrollstühle, Duschrollstühle
- 20B – Schulterabduktionslagerungshilfen, Armlagerungsplatten bei Parese, Lagerungskeile, Therapiehilfen
- 20C – Beinlagerungshilfen
- 22A – Umsetz‑ und Hebehilfen, Aufstehhilfen für Sessel/Stühle
- 23A – Orthesen, industriell hergestellt, mit Anpassung (bis einschließlich Knie)
- 23B – Orthesen, industriell hergestellt, mit Anpassung (oberhalb des Knies)
- 29A – Stoma Artikel, konfektionierte Stoma Bandagen
- 33A – Toilettenhilfen
Was gilt als „apothekenüblich“ und fällt damit nicht unter die PQ? #
„Apothekenüblichkeit“ ist in der DAV-/GKV‑Vereinbarung abschließend über die Anlage 1 (Versorgungsbereiche und zugehörige Produktuntergruppen/-arten) definiert. Nur diese Hilfsmittel sind vom PQ‑Erfordernis befreit. Alle weiteren Versorgungsbereiche bleiben Präqualifizierungspflichtig.
Praxistipps für Apotheken #
- Bestandsaufnahme: Abgleich der bestehenden PQ‑Zertifikate mit den 21 Versorgungsbereichen (inkl. Ablaufdaten/Fünfjahresfrist).
- Vertragsfähigkeit sicherstellen: Prüfen, ob für die geplanten Versorgungen § 127‑Verträge bestehen, andernfalls PQ vorhalten bzw. aktualisieren.
- Team‑Knowhow & Infrastruktur: Die PQ‑Anforderungen umfassen fachliche Leitung, Erreichbarkeit, Haftpflicht, Lager/Transport u. a. Halten Sie Dokumente aktuell.
- Digitale Abwicklung nutzen: Antrag/Verlängerung über das AfP‑Kundenportal, um Durchlaufzeiten und Medienbrüche zu reduzieren.
Quellen & weiterführende Informationen #
- AfP: „Für 21 Versorgungsbereiche bleibt die Präqualifizierung für Apotheken erhalten“, inklusive PDF)
- AfP: „Präqualifizierungsverfahren“ (Ablauf, Anforderungen, Gültigkeit)
- AfP: „Mythos entlarvt: Brauchen Apotheken keine Präqualifizierung mehr?“ (Markt-/Umsatzhinweis)
- DAV/GKV: Vereinbarung „apothekenübliche Hilfsmittel“ (Lesefassung, Anlage 1)
- GKV‑Spitzenverband: „Präqualifizierung und Eignungsprüfung“ (Grundlagen, § 126/§ 127 SGB V)
- PZ – Pharmazeutische Zeitung: „21 Hilfsmittel: Wo die Präqualifizierungspflicht noch gilt“ (Fachpresse‑Einordnung)
