Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, müssen unverzüglich von Ihnen angezeigt werden. Bitte lesen Sie hier mehr.
In einem Änderungsantrag müssen alle Angaben und Nachweise die geändert werden sollen, angegeben und eingereicht werden. Reichen Sie daher bitte ausschließlich die Nachweise ein, die die Änderung darlegen.
Ein Änderungsantrag ist kostenpflichtig. Sie können ihn im Kundenportal stellen. Ein Änderungsantrag verlängert nicht die Laufzeit eines Zertifikats.
Namensänderung des Inhabers: #
Bei einer Änderung des Familiennamens des Inhabers benötigen wir die Heiratsurkunde und/oder die Kopie des neuen Personalausweises.
Änderung von Versorgungsbereichen: #
Sie benötigen für den Änderungsantrag lediglich die Nachweise, die ggf. noch für die beantragten Versorgungsbereiche erforderlich sind. Hierzu finden Sie unter den einzelnen Versorgungsbereichen Hinweise im Antragsformular.
Bei Streichung eines Versorgungsbereichs oder fachlichen Leiters werden keine Nachweise benötigt. Über das Mülleimersymbol können den/die entsprechenden Versorgungsbereiche einfach löschen.
Einbau einer Schallschutztür für Hörgeräteanpassungen: #
Im Kriterienkatalog der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind Anforderungen an den Anpassraum, hier insbesondere die Anforderungen an einen maximalen Störschallpegel von ≦ 40 dB/A, gestellt. Mit dem Einbau einer neuen Schallschutztür sind somit Präqualifizierungskriterien berührt. Daher handelt es sich um eine maßgebliche Änderung, die von den Leistungserbringern der Präqualifizierungsstelle angezeigt werden muss.
Inhaberwechsel: #
Bitte beachten Sie hierzu unser Erklärvideo:
Was tun im Todesfall des Inhabers: #
Sollte der Inhaber einer Betriebsstätte versterben, benötigen wir einen Nachweis, dass ein Verwalter für das Unternehmen eingesetzt wurde. Die Erben können die Apotheke für eine begrenzte Zeit – in der Regel bis zu 12 Monate – durch einen Verwalter weiterführen lassen.
Der Verwalter ist verpflichtet, einen Änderungsantrag zu stellen und sich für die Dauer der Verwaltung anstelle des verstorbenen Inhabers in die Präqualifizierung eintragen zu lassen. Er kann den bestehenden Vertrag fortführen oder – im Falle einer Betriebsschließung – kündigen.
Erforderliche Nachweise:
- Abschluss eines Verwaltervertrags zwischen Erben und Verwalter
- Befristete Betriebserlaubnis des Regierungspräsidiums für den Verwalter (max. 12 Monate)
- Mitteilung der maßgeblichen Änderung an die Präqualifizierungsstelle durch einen Änderungsantrag, in dem der Verwalter als befristeter Inhaber aufgenommen wird
Wechsel der fachlichen Leitung: #
Nach dem Ausscheiden der fachlichen Leitung aus dem Betrieb hat die Inhaberin oder der Inhaber oder die juristische Person unverzüglich für die Einsetzung einer anderen fachlichen Leitung zu sorgen. Die Legaldefinition (s. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB) für „unverzüglich“ bedeutet „sobald wie möglich, ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“. Aus branchenspezifischen Gründen kann die Einsetzung einer neuen fachlichen Leitung ohne schuldhafte Verzögerung einen längeren Zeitraum benötigen. Ohne schuldhafte Verzögerung meint, dass eine evtl. Verzögerung nicht durch den Leistungserbringer verursacht wurde und damit nicht von ihm verantwortet werden kann. Im Kontext des Präqualifizierungsverfahrens kann „ohne schuldhafte Verzögerung“ bedeuten, dass eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer nachweislich trotz entsprechender Stellenanzeigen in geeigneten Medien (d. h., um den geeigneten Adressatenkreis zu erreichen) keine neue fachliche Leitung mit der geforderten Qualifikation über einen Zeitraum von mehreren Wochen finden kann. Ob bei diesen Leistungserbringern tatsächlich der Sachverhalt „ohne schuldhafte Verzögerung“ vorliegt, ist daher immer in der konkreten Situation unter Zugrundelegung des konkreten Sachverhaltes und der einzelnen Umstände zu sehen und zu beurteilen.
