Da in der Zentralwerkstatt handwerkliche Tätigkeiten durchgeführt werden, müssen die berufsrechtlichen Anforderungen, hier die Eintragung in die Handwerksrolle, nachweislich erfüllt sein. Hilfsmittelleistungserbringer müssen daher für eine nicht zu präqualifizierende Zentralwerkstatt die Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen.
