Für Neubetriebe bestehen drei Optionen, um den Nachweis eines behindertengerechten Zugangs zu erbringen. Alle Anforderungen müssen entsprechend der gewählten Option (1 – 3) nachgewiesen werden. Maßangaben werden mit Zollstock belegt. Beispiele für die erforderlichen Fotonachweise finden Sie unten.
Alle separat eingereichten Schriftstücke außerhalb des Antragsformulars sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Alle Fotos, die nachgereicht werden, sind mit Stempel der Betriebsstätte und Datum und Unterschrift des Betriebsinhabers zu versehen.
Option 1 #
Folgende Kriterien für einen behindertengerechten Zugang sind gemäß GKV-SV-Anforderungen vollständig nachzuweisen (s. Abb. 10):
- Die Eingangstür muss eine lichte Breite von mindestens 90 cm aufweisen. Untere Türanschläge und Türschwellen sind grundsätzlich zu vermeiden.
- Soweit diese unbedingt erforderlich sind, müssen geeignete Rampen zur Verfügung stehen.
- Der Türdrücker sollte in einer Höhe von 85 cm angebracht sein.
Option 2 #
Folgende Kriterien für einen behindertengerechten Zugang sind gemäß GKV-SV-Anforderungen vollständig nachzuweisen (s. Abb. 10):
- Feststehende oder mobile Rampe
Option 3 #
Hierfür ist eine Bescheinigung bzw. ein Gutachten eines geeigneten Bausachverständigen oder vereidigten Gutachters erforderlich.
Der Bausachverständige/Gutachter muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau eines behindertengerechten Eingangs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
Abbildungen:

