Für Neubetriebe bestehen drei Optionen, um den Nachweis eines behindertengerechten Zugangs zu erbringen. Alle Anforderungen müssen entsprechend der gewählten Option (1 – 3) nachgewiesen werden. Maßangaben werden mit Zollstock belegt. Beispiele für die erforderlichen Fotonachweise finden Sie unten.
Alle separat eingereichten Schriftstücke außerhalb des Antragsformulars sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Option 1 #
Folgende Kriterien für einen behindertengerechten Zugang sind gemäß GKV-SV-Anforderungen vollständig nachzuweisen (s. Abb. 10):
- Die Eingangstür muss eine lichte Breite von mindestens 90 cm aufweisen. Untere Türanschläge und Türschwellen sind grundsätzlich zu vermeiden.
- Soweit diese unbedingt erforderlich sind, müssen geeignete Rampen zur Verfügung stehen.
- Der Türdrücker sollte in einer Höhe von 85 cm angebracht sein.
Option 2 #
Folgende Kriterien für einen behindertengerechten Zugang sind gemäß GKV-SV-Anforderungen vollständig nachzuweisen (s. Abb. 10):
- Feststehende oder mobile Rampe
Option 3 #
Hierfür ist eine Bescheinigung bzw. ein Gutachten eines geeigneten Bausachverständigen oder vereidigten Gutachters erforderlich.
Der Bausachverständige/Gutachter muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau eines behindertengerechten Eingangs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
Abbildungen:

