Für Neubetriebe bestehen drei Optionen, um den Nachweis einer behindertengerechten Toilette zu erbringen. Alle Anforderungen müssen entsprechend der gewählten Option (1, 2 oder 3) nachgewiesen werden. Maßangaben werden mit Zollstock belegt. Beispiele für die erforderlichen Fotonachweise finden Sie unten.
Alle separat eingereichten Schriftstücke außerhalb des Antragsformulars sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Option 1 – Behindertengerechte Toilette innerhalb der Betriebsräume #
Folgende Kriterien der behindertengerechten Toilette sind gemäß GKV-SV-Anforderungen vollständig nachzuweisen (s. Abb. 12):
- Die Tür muss eine lichte Breite von mind. 90 cm haben und darf nicht in den Sanitärraum schlagen.
- Die Tür des Sanitärraums muss abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.
- Bewegungsfläche für Rollstuhlnutzer ist mindestens 120 cm x 120 cm
- Beinfreiraum unter dem Waschtisch
- Sitzhöhe des Klosettbeckens (einschließlich Sitz) 46 – 48 cm (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe), s. Detail unten.
- Klappbare Haltegriffe auf jeder Seite des Klosettbeckens, die 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragen und in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für eine Druckbelastung von 100 kg geeignet sein, damit sich ein Kunde/Versicherter/Nutzer gefahrlos darauf stützen kann. (Die klappbaren Griffe sollen den Transfer vom Rollstuhl auf das WC ermöglichen, bitte auf ausreichenden Freiraum neben der Toilette achten.)
- Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)
Option 2 – Nutzungsvereinbarung für eine behindertengerechte Toilette in der unmittelbaren räumlichen Umgebung der Betriebsstätte #
Zusätzlich erforderliche Nachweise:
- Kopie der Nutzungsvereinbarung
- Fotodokumentation des barrierefreien Zugangs
- Fotodokumentation des Weges von der Betriebsstätte bis zur behindertengerechten Toilette. Die Toilette muss sich in unmittelbarer Nähe oder in demselben Gebäude befinden.
Öffentliche Toiletten entsprechen nicht den Anforderungen des GKV-SV und können somit nicht als Nachweis anerkannt werden.
Folgende Kriterien der behindertengerechten Toilette gem. GKV-SV-Anforderungen sind vollständig nachzuweisen (s. Abb. 12):
- Die Tür muss eine lichte Breite von mind. 90 cm haben und darf nicht in den Sanitärraum schlagen.
- Die Tür des Sanitärraums muss abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.
- Bewegungsfläche für Rollstuhlnutzer ist mindestens 120 cm x 120 cm
- Beinfreiraum unter dem Waschtisch
- Sitzhöhe des Klosettbeckens (einschließlich Sitz) 46 – 48 cm (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe), s. Detail unten.
- Klappbare Haltegriffe auf jeder Seite des Klosettbeckens, die 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragen und in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für eine Druckbelastung von 100 kg geeignet sein, damit sich ein Kunde/Versicherter/Nutzer gefahrlos darauf stützen kann. (Die klappbaren Griffe sollen den Transfer vom Rollstuhl auf das WC ermöglichen, bitte auf ausreichenden Freiraum neben der Toilette achten.)
- Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)
Option 3 – Vorhandenen Toilette innerhalb der Betriebsräume mit einer Mindestausstattung #
Zusätzlich erforderliche Nachweise:
- Bescheinigung/Gutachten eines Bausachverständigen und Ausstattung der vorhandenen Toilette innerhalb der Betriebsräume mit einer Mindestausstattung
- Kopie der Bescheinigung eines geeigneten Bausachverständigen oder vereidigten Gutachters ist erforderlich.
- Der Bausachverständige/Gutachter muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau einer behindertengerechten Toilette aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
Folgende Kriterien der Ausstattung der vorhandenen Toilette gem. GKV-SV-Anforderungen sind vollständig nachzuweisen (s. Abb. 13):
- 46 – 48 cm Sitzhöhe (ggf. durch Toilettensitzerhöhung) (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe.)
- Haltegriffe (nach baulichen Gegebenheiten/Möglichkeiten): Griffe ragen 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinaus (z. B. Länge der Toilette und Länge der beiden Griffe, Zollstock muss von der Wand bis zur Kante der Griffe/Toilette komplett ersichtlich sein). Anstelle einer Wandmontage kann ein sog. „Stativ zur Bodenmontage von Stützklappgriffen“ verwendet werden.
- Griffe arretieren in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für eine Druckbelastung von 100 kg geeignet sein, damit sich ein Kunde/Versicherter/Nutzer gefahrlos darauf stützen kann. (Die klappbaren Griffe sollen den Transfer vom Rollstuhl auf das WC ermöglichen, bitte auf ausreichenden Freiraum neben der Toilette achten.)
- Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)
Abbildungen:



