Für die Präqualifizierung nach § 126 SGB V muss die Betriebshaftpflichtversicherung Personen‑, Sach‑ und Vermögensschäden abdecken. Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Schaden, der einem Dritten durch schuldhaftes Verhalten zugefügt wird, ohne dass dabei eine Person oder eine Sache zu Schaden kommt. Dabei wird zwischen zwei Formen unterschieden:
Unechte Vermögensschäden (Vermögensfolgeschäden)
Diese entstehen als Folge eines vorherigen Personen- oder Sachschadens.
Beispiel: Verdienstausfall nach einem Unfall.
Echte Vermögensschäden
Diese entstehen unabhängig von Personen- oder Sachschäden.
Beispiel: Finanzielle Verluste durch fehlerhafte Beratung oder fehlerhafte Informationen.
In der Regel umfasst eine Betriebshaftpflichtversicherung Personenschäden, Sachschäden und unechte Vermögensschäden.
Echte Vermögensschäden sind nicht automatisch Bestandteil jeder Police.
Hinweis:
Sollte die Versicherung gegen Vermögensschäden nicht explizit in der Versicherungspolice aufgeführt werden, sollten sich Leistungserbringer eine entsprechende schriftliche Bestätigung ihrer Versicherung ausstellen lassen.
Weitere Informationen zum Präqualifizierungsablauf finden Sie hier.
