Voraussetzung: Nachweis über Meister- oder Handwerksrolleneintragung als Ocularist, Gesellenbrief, Erlaubnis des Führens der staatl. anerkannten Berufsbezeichnung o. ä.
Präzisierung der Formulierungen zur Anwesenheitspflicht der fachlichen Leitung:
Sofern die zuständige Handwerkskammer in einem Betrieb des Gesundheitshandwerks die Vakanz der fachlichen Leitung akzeptiert und schriftlich bestätigt, ist dies von der jeweiligen Präqualifizierungsstelle anzuerkennen.
Nachweise: Bei etlichen Qualifikationen für die fachlichen Leitungen wird der Nachweis der einschlägigen Berufspraxis gefordert. Diese Berufspraxis kann durch Arbeitszeugnisse bzw. durch eine entsprechenden Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers nachgewiesen werden. Die Ausstellung solcher Zeugnisse bzw. Bestätigungen muss durch Dritte erfolgen. Dies gilt nicht nur für Betriebsinhaber, sondern auch für Geschäftsführende. Die o. a. Empfehlungen werden entsprechend ergänzt.
