Voraussetzung: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Augenprothetiker, Ocularisten bzw. Kunstaugenhersteller. Die Ausbildung erfolgt in Deutschland in der Regel über ein mehrjähriges fachspezifisches Ausbildungsprogramm.
Nachweis:
- Urkunde oder Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Augenprothetiker
- ggf. ausgestellt durch einen anerkannten Berufs- oder Fachverband.
Präzisierung der Formulierungen zur Anwesenheitspflicht der fachlichen Leitung:
Sofern die zuständige Handwerkskammer in einem Betrieb des Gesundheitshandwerks die Vakanz der fachlichen Leitung akzeptiert und schriftlich bestätigt, ist dies von der jeweiligen Präqualifizierungsstelle anzuerkennen.
Nachweise: Bei etlichen Qualifikationen für die fachlichen Leitungen wird der Nachweis der einschlägigen Berufspraxis gefordert. Diese Berufspraxis kann durch Arbeitszeugnisse bzw. durch eine entsprechenden Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers nachgewiesen werden. Die Ausstellung solcher Zeugnisse bzw. Bestätigungen muss durch Dritte erfolgen. Dies gilt nicht nur für Betriebsinhaber, sondern auch für Geschäftsführende. Die o. a. Empfehlungen werden entsprechend ergänzt.
Hinweis: Fachverbände sind beispielsweise die Deutschen Ocularistischen Gesellschaft e. V. (DOGB), Berufsverband Deutscher Augenprothetiker (BVDA) e. V. und der DBVE (Deutscher Bundesverband der Epithetiker e.V.).
