Voraussetzung: Podologe / Podologin mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung im Fachhandel oder in einer Apotheke mit Hilfsmittelabgabe.
Nachweis: Berufsurkunde über die abgeschlossene Ausbildung und Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis in der Hilfsmittelabgabe und -versorgung im betreffenden Versorgungsbereich (z. B. Fachhandel, Apotheke).
Als Nachweise der einschlägigen Berufspraxis können Zeugnisse oder andere Bestätigungen mit Tätigkeitsbeschreibungen des Betriebes / Fachgeschäfts, in denen die Berufspraxis erworben wurde, anerkannt werden. Die Ausstellung solcher Zeugnisse bzw. Bestätigungen muss durch Dritte erfolgen. Dies gilt nicht nur für Betriebsinhaber, sondern auch für Geschäftsführende.
