Informationen zum Bezug neuer Räumlichkeiten (Neu-/Altbetrieb) laut Empfehlung des GKV-SV:
Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2010 nachweislich gegründet wurden, gelten als Neubetriebe. Diese Regelung gilt für alle Betriebsstätten, die ab dem 1. Juli 2015 erstmalig präqualifiziert wurden. Zur Prüfung, ob es sich um einen Altbetrieb oder einen Neubetrieb handelt werden durch die Präqualifizierungsstellen folgende Dokumente herangezogen:
- Gewerbeanmeldung
- Eintrag in die Handwerksrolle
- Handelsregisterauszug
- Apothekenerlaubnis
- bereits ausgestellte Bestätigung der Präqualifizierung/Zertifikat.
Ein Neubetrieb/Erstbezug in diesem Sinne liegt auch bei einem Inhaberwechsel (Betriebsübernahme) vor und zwar auch dann, wenn es sich um eine Betriebsnachfolge innerhalb der Familie handelt. Hierzu gehört ferner auch die Verlegung der Geschäftsräume in Räumlichkeiten eines bereits vorher bestehenden Betriebs. Die Einstufung als Altbetrieb erfordert den Nachweis der oben genannten Unterlagen durch den Leistungserbringer.
Ich bestätige hiermit die Betriebserlaubnis für meine Betriebsstätte vor dem 01.01.2011 erhalten zu haben. Nach diesem Zeitraum ist keine Verlegung der Betriebsstätte erfolgt. (Bitte Eigenerklärung ankreuzen, mit Datum versehen und unterschreiben)“
Bitte beachten Sie diese Aspekte bei den Anforderungen der behindertengerechten Toilette innerhalb der Betriebsräume gemäß GKV-SV-Anforderungen. Eine behindertengerechte Toilette ist nicht für jeden Versorgungsbereich erforderlich.
Bitte beachten Sie diese Aspekte ebenfalls bei einem behindertengerechten Zugang.
