Ja. Für die Präqualifizierung nach § 126 SGB V muss der Versicherungszweck (das versicherte Risiko) in der Bestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung eindeutig aufgeführt sein. Der Versicherungsschein bildet die vertragliche Grundlage zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und enthält u. a.:
- den Versicherungszweck (versichertes Risiko)
- den Risikoort
- die Versicherungssummen
- die Vertragsdauer
Der Versicherungszweck definiert — auf Basis der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen — den konkreten Umfang des Versicherungsschutzes. Ohne diese Angabe kann im Schadensfall der tatsächliche Deckungsumfang nicht überprüft werden.
Im Rahmen der Präqualifizierung ist daher zu prüfen, ob:
- der Versicherungszweck in der Bestätigung enthalten ist, und
- dieser Versicherungszweck mit der tatsächlichen Tätigkeit des Leistungserbringers übereinstimmt.
Da Tätigkeitsbezeichnungen je nach Versicherung variieren können, sind verschiedene Formulierungen möglich. Beispiele für den Versicherungszweck im Bereich Sanitätshaus sind u. a.:
- „Sanitätshaus“
- „Handel und Herstellung von medizinischen/orthopädischen Hilfsmitteln“
- „Handel mit Sanitätsbedarf“
Weitere Informationen zum Präqualifizierungsablauf finden Sie hier.
