Grundsätzlich ist die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten möglich. Allerdings muss aus dem Mietvertrag hervorgehen, dass es sich um gemeinsam gemietete Räume handelt oder aber, dass das Nutzungsrecht an das/die anderen Unternehmen übertragen wurde.
Das gleiche gilt für die in der Werkstatt gemeinsam genutzten Maschinen und Geräte. Auch hier muss eine entsprechende Nutzungsberechtigung/-vereinbarung vorliegen.
Die Regelungen des § 128 SGB V sind zu beachten.
