Das Temperaturprotokoll ist ausschließlich bei Beantragung des Versorgungsbereichs VB 03F15 nachzuweisen. Sterilprodukte sowie Trink- und Sondennahrung können Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Lagertemperaturen (Raumtemperatur) aufweisen. In solchen Fällen müssen die Maßnahmenbeschreibungen zu Lagerung und Transport gemäß den jeweiligen Herstellervorgaben konkrete Angaben zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Temperaturvorgaben enthalten.
Setzen Leistungserbringer Thermometer zur Temperaturkontrolle ein, sind entsprechende Nachweise der Kontrolltätigkeiten der Präqualifizierungsstelle vorzulegen – auch dann, wenn keine Betriebsbegehung erfolgt. Aus den eingereichten Nachweisen muss eindeutig hervorgehen, dass regelmäßige Temperaturkontrollen durchgeführt werden.
Eine eigene Temperaturmessung durch die Präqualifizierungsstelle mittels Thermometer ist im Rahmen einer Betriebsbegehung nicht erforderlich.
Das Temperaturprotokoll muss enthalten: #
den Nachweis, dass die Temperaturkontrolle 24 Stunden/tägl. an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen (auch am Wochenende und an Feiertagen) erfolgte.
Es muss sichergestellt werden, dass die Temperatur im Lager kontinuierlich gemäß den Herstellervorgaben kontrolliert wird.
Folgender Nachweis kann zum Temperaturprotokoll eingereicht werden: #
Protokoll der kontinuierlichen Temperaturkontrolle z.B. eines digitalen Raumthermometers/Aufzeichnungs-Thermometers an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen:

