Für Beratungsräume mit Sitzmöglichkeit oder Liege gelten besondere Anforderungen, wenn sich der Raum außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte befindet oder über ein Sichtfenster verfügt.
Raum außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte #
Befinden sich die Räume direkt nebenan und sind sie ohne weiteres erreichbar, kann dies u. U. akzeptiert werden. Das Nutzungsrecht muss vertraglich geregelt sein. Die Gegebenheiten sollten von der Präqualifizierungsstelle vor Ort durch eine Begehung geprüft werden. Räume, die „zwei Straßen weiter“ entfernt sind, werden den Anforderungen nicht gerecht.
Sichtfenster in der Tür dieses Raums #
Die akustische und optische Abgrenzung des Bereichs oder Raums zur Beratung und Anpassung dient dem Schutz der Intimsphäre der Versicherten und einer ungestörten Beratung. Ein Blick von außen in den Anpassbereich /-raum ist daher zu verhindern. Eine optische Abgrenzung für den Bereich oder Raum zur Beratung und Anpassung ist auch dann gegeben, wenn in der Tür zu diesem Bereich / Raum ein Sichtfenster eingelassen ist. Allerdings muss dieses Sichtfenster über eine blickdichte/n Gardine, Vorhang oder Jalousie verfügen.
