Eine Betriebsbegehung mehrerer Betriebsstätten kann erforderlich sein, wenn die Anforderungen der beantragten Versorgungsbereiche dies vorsehen oder wenn neben der Zentralwerkstatt zusätzliche Standorte in das Verfahren einbezogen werden müssen.
Ob mehrere Betriebsstätten begangen werden müssen, hängt von den beantragten Versorgungsbereichen und den betrieblichen Gegebenheiten ab.
Die Auswahl der zu begutachtenden Standorte richtet sich nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes sowie dem Umfang des Antrags. Entscheidend ist, an welchen Standorten die präqualifizierungsrelevanten Leistungen erbracht werden.
Ausnahmen ergeben sich daraus, dass bei mehreren Betriebsstätten möglicherweise eine Betriebsstätte keine handwerklichen Leistungen erbringt. Diese Betriebsstätte fällt dann nicht unter die Begehungspflicht.
Weitere Informationen zur Verwaltung mehrerer Betriebsstätten finden Sie bei der AfPQ in den FAQs.
