In einzelnen Versorgungsbereichen der Scope 1 bis 5 werden zur erstmaligen Feststellung, ob die sachlichen und räumlichen Anforderungen erfüllt werden, Betriebsbegehungen mit Inventarprüfung verlangt. Dies gilt bei Bezug von neuen oder anderen Räumlichkeiten (Erstbezug aus Sicht des Inhabers) oder bei für den jeweiligen Versorgungsbereich maßgeblichen Änderungen der räumlichen Verhältnisse sowie auch bei Inhaberwechsel. Ein Erstbezug in diesem Sinne liegt auch bei einem Inhaberwechsel (Betriebsübernahme) vor, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Betriebsnachfolge innerhalb der Familie handelt. Hierzu gehört ferner auch die Verlegung der Geschäftsräume in Räumlichkeiten eines bereits vorher bestehenden Betriebes. Betriebsbegehungen sind bei einer Erweiterung der Präqualifizierung auf zusätzliche Versorgungsbereiche durchzuführen, soweit für die betreffenden Versorgungsbereiche Betriebsbegehungen gefordert werden und es sich bei der Erstpräqualifizierung um einen Erstbezug handelte. Betriebsbegehungen sind auch dann durchzuführen, wenn sich im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens aus den schriftlichen Dokumenten Auffälligkeiten ergeben und die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer hierüber im Vorfeld informiert wird und ihr bzw. sein Einverständnis erklärt. Auf Wunsch der Leistungserbringer kann anstelle einer schriftlichen Nachweisführung immer auch eine Betriebsbegehung durchgeführt werden.
Informieren Sie sich hierzu gerne zusätzlich in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln vom 28. April 2025 und in dem ebenfalls vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Dokument Häufig gestellte Fragen Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, Stand 10.2024.
