Information des GKV-Spitzenverbandes:
„Grundsätzlich gilt eine Präqualifizierung gemäß § 126 Abs. 1a Satz 5 SGB V maximal fünf Jahre. Sollten im Verlauf des Geltungszeitraums sich Bezeichnungen von Versorgungsbereichen (z.B. durch Umgruppierungen) ändern, bleibt die Gültigkeit der Präqualifizierung erhalten, sofern der Leistungserbringer weiterhin die Anforderungen vollumfänglich erfüllt. Wann und wie solche Umgruppierungen in den Verträgen nach § 127 SGB V nachvollzogen werden, obliegt den jeweiligen Vertragspartnern. Da Verträge nach § 127 SGB V nicht zum Regelungsbereich des GKV-Spitzenverbandes gehören, verfügen wir hier auch nicht über die entsprechenden Informationen. Insofern können wir hier gegenüber den Krankenkassen auch keine Vorschriften erlassen, wie mit den Umgruppierungen vertraglicherseits umgegangen werden soll.
Angepasst werden müssen die Zertifikate bei einer Änderungs- und/oder (Folge-)Präqualifizierung, sofern diese nach Inkrafttreten der jeweiligen Fortschreibung erfolgen. Ob diese Verfahrensweise zukünftig auch vollumfänglich umgesetzt wird, lässt sich nicht beantworten.“
