Für Neubetriebe bestehen zwei Optionen, um den Nachweis eines behindertengerechten Zugangs zu erbringen. Alle Anforderungen müssen entsprechend der gewählten Option (1 – 2) nachgewiesen werden. Maßangaben werden mit Zollstock belegt. Beispiele für die erforderlichen Fotonachweise finden Sie unten.
Alle separat eingereichten Schriftstücke außerhalb des Antragsformulars sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Informationen zum Bezug neuer Räumlichkeiten (Neu-/Altbetrieb) gemäß GKV-SV: #
Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2010 nachweislich gegründet wurden, gelten als Neubetriebe. Diese Regelung gilt für alle Betriebsstätten, die ab dem 01 Juli 2015 erstmalig präqualifiziert werden. Zur Prüfung durch die Präqualifizierungsstellen, ob es sich um einen Altbetrieb oder einen Neubetrieb handelt, werden folgende Dokumente herangezogen: Gewerbeanmeldung oder Eintrag in die Handwerksrolle oder Handelsregisterauszug oder Apothekenerlaubnis. Als Nachweis eines Altbetriebs gilt auch eine bereits ausgestellte Präqualifizierungsbestätigung/-zertifikat.
Neubetrieb/Erstbezug in diesem Sinne liegt auch bei einem Inhaberwechsel (Betriebsübernahme) vor, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Betriebsnachfolge innerhalb der Familien handelt. Hierzu gehört ferner auch die Verlegung der Geschäftsräume in Räumlichkeiten eines bereits vorher bestehenden Betriebs. Die Einstufung als Altbetrieb erfordert den Nachweis der oben genannten Unterlagen durch den Leistungserbringer.
Für Neubetriebe bestehen zwei Optionen, um den Nachweis eines behindertengerechten Zugangs zu erbringen.
Option 1 #
Fotonachweis/e erforderlich: Folgende Kriterien des behindertengerechten Zugangs gem. GKV-SV müssen vollständig, Maßangaben mit Zollstock, nachgewiesen werden (siehe Abb.):
- Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. Untere Türanschläge und Türschwellen sind grundsätzlich zu vermeiden.
- Soweit sie unbedingt erforderlich sind, müssen geeignete Rampen zur Verfügung stehen.
- Der Türdrücker sollte in 85 cm Höhe angebracht sein.
Option 2 #
Dokumente erforderlich: Folgende Kriterien für einen behindertengerechten Zugang sind gemäß GKV-SV-Anforderungen vollständig nachzuweisen (s. Abb. 10):
- Bescheinigung eines geeigneten Bausachverständigen oder vereidigten Gutachters.
- Soweit sie unbedingt erforderlich sind, müssen geeignete Rampen zur Verfügung stehen (Fotonachweis/e erforderlich – siehe Abb.).
- Der Bausachverständige muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau eines behindertengerechten Eingangs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Alle Nachweise können direkt im AfPQ-Kundenportal eingereicht werden. So behalten Sie den Status Ihres Präqualifizierungsverfahrens sowie offene Fristen und eingereichte Dokumente jederzeit zentral im Blick.
Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ.
