Für Neubetriebe bestehen drei Optionen, um den Nachweis einer behindertengerechten Toilette zu erbringen. Alle Anforderungen müssen entsprechend der gewählten Option (1, 2 oder 3) nachgewiesen werden. Maßangaben werden mit Zollstock belegt. Beispiele für die erforderlichen Fotonachweise finden Sie unten.
Alle separat eingereichten Schriftstücke außerhalb des Antragsformulars sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Informationen zu der Unterscheidung zwischen Neu- und Altbetrieb gemäß GKV-SV finden Sie hier.
Für Neubetriebe bestehen drei Optionen, um den Nachweis eines behindertengerechten Zugangs zu erbringen.
Option 1 #
Behindertengerechte Toilette INNERHALB DER BETRIEBSRÄUME
Fotonachweis/e erforderlich: Folgende Kriterien der behindertengerechten Toilette sind gemäß GKV-SV-Anforderungen vollständig nachzuweisen (s. Abb. 12):
- Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen
- Die Tür des Sanitärraums muss abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein
- Bewegungsfläche für Rollstuhlnutzer mindestens 120 cm x 120 cm
- Beinfreiraum unter dem Waschtisch
- Sitzhöhe des Klosettbeckens (einschließlich Sitz) 46 – 48 cm (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe)
- Klappbare Haltegriffe auf jeder Seite des Klosettbeckens, die 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragen und in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren
- Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)
Option 2 #
Nutzungsvereinbarung für eine behindertengerechte Toilette IN DER UNMITTELBAREN RÄUMLICHEN UMGEBUNG der Betriebsstätte
Zusätzlich erforderliche Nachweise:
- Kopie der Nutzungsvereinbarung erforderlich
- Öffentliche Toiletten entsprechen nicht den Anforderungen des GKV-SV und können somit nicht als Nachweis anerkannt werden
- Fotodokumentation des barrierefreien Zugangs erforderlich
- Fotodokumentation des Weges von der Betriebsstätte bis zur behindertengerechten Toilette (Toilette muss sich in unmittelbarer Nähe oder demselben Gebäude befinden)
- Behindertengerechte Toilette gem. GKV-SV-Anforderungen (siehe Abb. 12)
Öffentliche Toiletten entsprechen nicht den Anforderungen des GKV-SV und können somit nicht als Nachweis anerkannt werden.


Option 3 #
Behindertengerechte Toilette mit Bescheinigung/Gutachten eines Bausachverständigen und Ausstattung der vorhandenen Toilette innerhalb der Betriebsräume MIT EINER MINDESTAUSSTATTUNG
Dokumente erforderlich: Folgende Kriterien der behindertengerechten Toilette gem. GKV-SV müssen vollständig nachgewiesen werden:
- Bescheinigung eines geeigneten Bausachverständigen oder vereidigten Gutachters Soweit sie unbedingt erforderlich sind, müssen geeignete Rampen zur Verfügung stehen.
- Der Bausachverständige muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau eines behindertengerechten Eingangs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
- Fotonachweis/e einer MINDESTAUSSTATTUNG innerhalb der Betriebsräume (siehe Abb. 13):
- 46 – 48 cm Sitzhöhe (ggf. durch Toilettensitzerhöhung) (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe)
- Haltegriffe (nach baulichen Gegebenheiten/Möglichkeiten)
- Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)

Alle Nachweise können direkt im AfPQ-Kundenportal eingereicht werden. So behalten Sie den Status Ihres Präqualifizierungsverfahrens sowie offene Fristen und eingereichte Dokumente jederzeit zentral im Blick.
Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ.
