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Antragshilfe

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„Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase“ wurden von 99F in den VB 14H umgruppiert

Last Updated: 10. Februar 2026

Information des GKV-Spitzenverbandes: „Grundsätzlich gilt eine Präqualifizierung gemäß § 126 Abs. 1a Satz 5 SGB V maximal fünf Jahre. Sollten im Verlauf des Geltungszeitraums sich Bezeichnungen von Versorgungsbereichen (z.B. durch Umgruppierungen) ändern, bleibt die Gültigkeit der Präqualifizierung erhalten, sofern der Leistungserbringer weiterhin die Anforderungen vollumfänglich erfüllt. Wann und wie solche Umgruppierungen in den Verträgen nach...

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