5.4.9 Behindertengerechte Toilette

Fotonachweis/e erforderlich

Informationen zum Bezug neuer Räumlichkeiten (Neu- /Altbetrieb) laut Empfehlung des GKV-SV:

Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2010 nachweislich gegründet wurden, gelten als Neubetriebe. Diese Regelung gilt für alle Betriebsstätten, die ab dem 01 Juli 2015 erstmalig präqualifiziert werden. Zur Prüfung durch die Präqualifizierungsstellen, ob es sich um einen Altbetrieb oder einen Neubetrieb handelt werden folgende Dokumente herangezogen: Gewerbeanmeldung oder Eintrag in die Handwerksrolle oder Handelsregisterauszug oder Apothekenerlaubnis. Als Nachweis eines Altbetriebs gilt auch eine bereits ausgestellte Präqualifizierungsbestätigung/-zertifikat.

Neubetrieb/Erstbezug in diesem Sinne liegt auch bei einem Inhaberwechsel (Betriebsübernahme) vor und zwar auch dann, wenn es sich um eine Betriebsnachfolge innerhalb der Familien handelt. Hierzu gehört ferner auch die Verlegung der Geschäftsräume in Räumlichkeiten eines bereits vorher bestehenden Betriebs.

Die Einstufung als Altbetrieb erfordert den Nachweis der oben genannten Unterlagen durch den Leistungserbringer. Für Neubetriebe (siehe Information oben) bestehen drei Optionen, um den Nachweis einer behindertengerechten Toilette zu erbringen. Alle Anforderungen müssen entsprechend der gewählten Option nachgewiesen werden, Maßangaben bitte mit Zollstock belegen.

Siehe im Folgenden Option 1 – 3

Behindertengerechte Toilette gem. GKV-SV-Anforderungen innerhalb der Betriebsräume

Fotonachweis/e erforderlich

Folgende Kriterien der behindertengerechten Toilette gem. GKV-SV müssen vollständig,
Maßangaben mit Zollstock nachgewiesen werden:
» Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen
» Die Tür des Sanitärraums muss abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein
» Bewegungsfläche für Rollstuhlnutzer mindestens 120 cm x 120 cm
» Beinfreiraum unter dem Waschtisch
» Sitzhöhe des Klosettbeckens (einschließlich Sitz) 46 – 48 cm (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe)
» Klappbare Haltegriffe auf jeder Seite des Klosettbeckens, die 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragen und in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren

Die klappbaren Griffe sollen den Transfer vom Rollstuhl auf das WC ermöglichen, bitte auf ausreichenden Freiraum neben der Toilette achten.

» Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)

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Nutzungsvereinbarung für eine behindertengerechte Toilette gem. GKV-SV in der unmittelbaren räumlichen Umgebung der Betriebsstätte

Fotonachweis/e erforderlich

Kopie der Nutzungsvereinbarung erforderlich

Öffentliche Toiletten entsprechen nicht den Anforderungen des GKV-SV und können somit nicht als Nachweis anerkannt werden.

Fotodokumentation des barrierefreien Zugangs erforderlich
Fotodokumentation des Weges von der Betriebsstätte bis zur behindertengerechten
Toilette (Toilette muss sich in unmittelbarer Nähe oder demselben Gebäude befinden)

Fotonachweis/erforderlich

Folgende Kriterien der behindertengerechten Toilette gem. GKV-SV müssen vollständig,
Maßangaben bitte mit Zollstock belegen:

» Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen
» Die Tür des Sanitärraums muss abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein
» Bewegungsfläche für Rollstuhlnutzer mindestens 120 cm x 120 cm
» Beinfreiraum unter dem Waschtisch
» Sitzhöhe des Klosettbeckens (einschließlich Sitz) 46 – 48 cm (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe)
» Klappbare Haltegriffe auf jeder Seite des Klosettbeckens, die 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragen und in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Die klappbaren Griffe sollen den Transfer vom Rollstuhl auf das WC ermöglichen, bitte auf ausreichenden Freiraum neben der Toilette achten.

 » Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)

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Bescheinigung/Gutachten eines Bausachverständigen und Ausstattung der vorhandenen Toilette innerhalb der Betriebsräume mit einer Mindestausstattung

Kopie der Bescheinigung eines geeigneten Bausachverständigen oder vereidigten Gutachters erforderlich

Der Bausachverständige muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau einer behindertengerechten Toilette aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Fotonachweis/erforderlich
Ausstattung der vorhandenen Toilette innerhalb der Betriebsräume:
» 46 – 48 cm Sitzhöhe (ggf. durch Toilettensitzerhöhung) (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe)
» Haltegriffe (nach baulichen Gegebenheiten/Möglichkeiten)
» Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)

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Zu Abb. 12:

Auf den Fotonachweisen muss ersichtlich sein:

  • Griffe ragen 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinaus, Fotonachweise mit Zollstock erforderlich
    (z.B. Länge der Toilette und Länge der beiden Griffe, Zollstock muss von der Wand bis zur Kante der Griffe/Toilette komplett ersichtlich sein)
  • Griffe arretieren in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig
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