5.4.8 Behindertengerechter Zugang

Fotonachweis/e erforderlich

Informationen zum Bezug neuer Räumlichkeiten (Neu- /Altbetrieb) gemäß GKV-SV:

Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2010 nachweislich gegründet wurden, gelten als Neubetriebe.
Diese Regelung gilt für alle Betriebsstätten, die ab dem 01 Juli 2015 erstmalig präqualifiziert werden.
Zur Prüfung durch die Präqualifizierungsstellen, ob es sich um einen Altbetrieb oder einen Neubetrieb
handelt, werden folgende Dokumente herangezogen: Gewerbeanmeldung oder Eintrag in die Handwerksrolle oder Handelsregisterauszug oder Apothekenerlaubnis. Als Nachweis eines Altbetriebs gilt auch eine bereits ausgestellte Präqualifizierungsbestätigung/-zertifikat.

Neubetrieb/Erstbezug in diesem Sinne liegt auch bei einem Inhaberwechsel (Betriebsübernahme) vor und zwar auch dann, wenn es sich um eine Betriebsnachfolge innerhalb der Familien handelt. Hierzu gehört ferner auch die Verlegung der Geschäftsräume in Räumlichkeiten eines bereits vorher bestehenden Betriebs.

Die Einstufung als Altbetrieb erfordert den Nachweis der oben genannten Unterlagen durch den
Leistungserbringer.

Für Neubetriebe (siehe Information oben) bestehen drei Optionen um den Nachweis eines behindertengerechten Zugangs zu erbringen.

Alle Anforderungen müssen entsprechend der gewählten Option nachgewiesen werden, Maßangaben sind mit Zollstock zu belegen.

Siehe im Folgenden Option 1 – 3

Behindertengerechter Zugang gem. GKV-SV-Anforderungen

Fotonachweis/e erforderlich

Folgende Kriterien des behindertengerechten Zugangs gem. GKV-SV müssen vollständig, Maßangaben mit Zollstock, nachgewiesen werden:

» Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. Untere Türanschläge und Türschwellen
sind grundsätzlich zu vermeiden.
» Soweit sie unbedingt erforderlich sind, müssen geeignete Rampen zur Verfügung stehen.
» Der Türdrücker sollte in 85 cm Höhe angebracht sein.

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Feststehende oder mobile Rampe

Fotonachweis/e von Rampe erforderlich

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Bescheinigung/Gutachten eines Bausachverständigen

Kopie der Bescheinigung eines geeigneten Bausachverständigen oder vereidigten Gutachters erforderlich

Der Bausachverständige muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau eines behindertengerechten Eingangs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwandmöglich ist.

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