5.4.5 Lagermöglichkeit gem. Herstellervorgaben

Erforderliche Nachweise

Es müssen a) Fotonachweise, b) Eigenerklärung und c) Temperaturprotokoll vorliegen!

5.4.5a Fotonachweise

Auf dem Fotonachweis muss ersichtlich sein:

» Räumliche Umgebung

Bitte keine Nahaufnahmen der Lagerflächen einreichen, um eine Bewertung der Umgebungsbedingungen z.B. bezüglich Trockenheit, Licht und ausreichender Lagerfläche zu ermöglichen.

» Ausreichende Größe der Lagerfläche

Die Lagerfläche muss die Lagerung aller beantragten Hilfsmittel ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie die Größe der Hilfsmittel: Vor allem bei Gehhilfen, Rollstühlen und Inkontinenzprodukten usw.

Bitte keine Nahaufnahmen der Lagerflächen.

5.4.5b Eigenerklärung

In der Eigenerklärung muss ersichtlich sein:

» Selbstverpflichtung, dass die Herstellervorgaben eingehalten werden
(z.B. Ich stelle sicher, dass…)

» Individuelle Beschreibung der Maßnahmen
– Gibt es Unterschiede bei den verschiedenen Versorgungsbereichen oder bei der Lagerung von bestellten Hilfsmitteln und bevorrateten Hilfsmitteln?
– Wie erfolgt z.B. die Lagerung und der Transport (z.B. Botenlieferung) unter Berücksichtigung der
Herstellervorgaben in Bezug auf Temperatur?
– Bitte beschreiben Sie die Messmethode und die Maßnahmen (z.B. Kühlbox) und wie am Wochenende und an Feiertagen die Temperatur innerhalb der Betriebsstätte sichergestellt wird.
– Wie erfolgt z.B. die Lagerung und der Transport unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben in Bezug auf Umgebungsbedingungen (Staubfreiheit, geschützt vor Licht, trocken) ? Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen!

» Datum/Unterschrift des Antragsstellers
muss auf allen separat eingereichten Schriftstücken außerhalb des Antragsformulars eingefügt werden.
Um die Lager- und Transportmöglichkeit für Hilfsmittel unter Umgebungsbedingungen gemäß den Empfehlungen des Herstellers sicherzustellen, ist eine schriftliche Selbstverpflichtung inkl. Verfahrensbeschreibung und Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen erforderlich.
Diese muss selbst formuliert und den individuellen betrieblichen Gegebenheiten entsprechen.

5.4.5c Temperaturprotokoll

Im Protokoll muss ersichtlich sein:

» Temperaturkontrolle erfolgt 24 Stunden/tägl. an mindestens 7 aufeinanderfolgenden
Tagen (auch am Wochenende und an Feiertagen). Es muss sichergestellt werden, dass die Temperatur im Lager kontinuierlich gemäß den Herstellervorgaben kontrolliert wird.

Folgender Nachweis kann z.B. eingereicht werden:
– Protokoll der kontinuierlichen Temperaturkontrolle z.B. eines digitalen Raumthermometers/
Aufzeichnungs-Thermometers an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen

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