Leistungserbringer für Hilfsmittel sind zur Präqualifizierung bei einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle verpflichtet. Der Erstantrag kann zu einem beliebigen Zeitpunkt
gestellt werden, die daraus resultierende Präqualifizierung ist dann maximal 5 Jahre gültig. Den zeitlichen Ablauf und die damit verbundenen Antragsarten sehen Sie in der obigen Grafik.
Zur Überwachung muss kein Antrag gestellt werden, Leistungserbringer werden rechtzeitig über anstehende Überwachungen per Mail und Fax informiert.
Antrag auf Erstpräqualifizierung
Eine sog. Erstpräqualifizierung dient der erstmaligen Feststellung der Versorgungsberechtigung im Hilfsmittelmarkt für Versicherte der GKV nach den Regelungen gemäß § 126 SGB V. Die Zertifikate
sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen (§ 126 SGB V, Abs. (1a), Satz 5). Danach kann eine Re-Präqualifizierung beantragt werden. Alle Nachweise sind erneut vollumfänglich nach den aktuellen
Anforderungen des GKV-Spitzenverbandes vorzulegen.
Antrag auf RE-Präqualifizierung
Der Antrag auf Re-Präqualifizierung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der bisherigen Präqualifizierung vorliegen. Bestandskunden der AfP werden rechtzeitig vor Ablauf des
Zertifikates durch die AfP informiert. Ggf. erforderliche Anforderung von fehlenden und/oder unzureichenden Nachweisen durch die AfP oder eine Fristverlängerung durch den Leistungserbringer sind
bei den Fristen/Einreichung des Antrags mit einzukalkulieren. Die Zertifizierung wird mit Datum der abschließenden Prüfung bestätigt/erteilt, eine Rück- oder Vordatierung des Zertifikats ist
nicht möglich. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, droht eine Versorgungslücke.
Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, sind uns durch Sie unverzüglich anzuzeigen. Weitere Informationen finden Sie hier.