Relevante Änderungen innerhalb der AGB und des Zertifizierungsprogramms bezüglich der Zertifizierungsverfahren* – zum 27.02.2023

Espresso, Lesebrille und News-Zeitung liegen auf einem Tisch.

*Erst-PQ, Re-PQ und Änderungsantrag sowie Überwachung

Die AGB, die auch die Zertifizierungsvereinbarung der Agentur für Präqualifizierung GmbH enthalten, sind auf dieser Website im Bereich Download veröffentlicht. Das Zertifizierungsprogramm der Agentur für Präqualifizierung GmbH wird registrierten Nutzern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Fristverlängerung

Gerne gewähren wir unseren Kunden mehr Zeit, um in einem laufenden Zertifizierungsverfahren die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bereitzustellen. Um eine schnelle Bearbeitung der Verfahren durch die Agentur für Präqualifizierung GmbH zu ermöglichen, wurde die Zeitspanne einer Fristverlängerung auf max. 4 Wochen festgelegt. Die Fristverlängerung ist innerhalb einer Überwachung einmalig möglich und innerhalb einer Erst-Präqualifizierung, Re-Präqualifizierung oder Änderungsverfahren mehrfach, sodass Ihnen bei Bedarf immer ausreichend Zeit zur Verfügung steht. 

Übertragung von Zertifizierungen

Die „Übertragung“ von Zertifizierungen, also der Übergang von einer anderen Präqualifizierungsstelle zur Agentur für Präqualifizierung GmbH wurde konkreter dargelegt.  Der Wechsel erfordert eine vollumfängliche Qualitätsprüfung. Die Agentur für Präqualifizierung GmbH fordert dazu Nachweise bei der abgebenden Stelle oder beim Antragssteller an. Nach Feststellung der Konformität wird das Zertifikat für die jeweilige Restlaufzeit ausgestellt.

Aussetzung, Einschränkung und erneute Inkraftsetzung der Zertifizierung oder einzelner Versorgungsbereiche (VB)

Es wurde detaillierter beschrieben, was zur Aussetzung und/oder Einschränkung der Zertifizierung oder einzelner Versorgungsbereiche führt und unter welchen Voraussetzungen eine erneute Inkraftsetzung möglich ist.

  • Aussetzung der Zertifizierung oder einzelner VB

Erfüllt ein Leistungsempfänger (LE) die Anforderungen einer gültigen Präqualifizierung nicht, wird diese komplett oder für bestimmte VB ausgesetzt. Der LE kann die erforderlichen Nachweise innerhalb eines Jahres nach Information über die Aussetzung ein- /nachreichen.

  • Einschränkung der Zertifizierung

Erfüllt ein LE dauerhaft die Anforderung einzelner VB einer gültigen Präqualifizierung nicht, bzw. reicht er bei Aussetzung der Zertifizierung die erforderlichen Nachweise für einzelne VB nicht innerhalb eines Jahres nach, wird die Zertifizierung eingeschränkt. 

  • Zurückziehung der Zertifizierung

Erfüllt ein LE die Anforderung einer gültigen Präqualifizierung dauerhaft nicht, bzw. reicht er bei Aussetzung der Zertifizierung die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb eines Jahres nach, zieht die Agentur für Präqualifizierung GmbH die Zertifizierung zurück. 

  • Erneute Inkraftsetzung der Zertifizierung oder einzelner VB

Kann der LE nach einer Aussetzung der Zertifizierung oder einzelner VB fristgerecht nachweisen, dass er/sie die Anforderungen erfüllt, wird die Zertifizierung wieder in Kraft gesetzt.

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