Apotheken bleiben auf lange Sicht sehr wichtig in der Versorgung mit Hilfsmitteln. Der Gesetzgeber hat in
§ 126 SGB V definiert, dass Leistungserbringer die Versorgung mit höchster Qualität bei der Abgabe von Hilfsmitteln an Patienten sichern sollen. Bei 19 Versorgungsbereichen (Stand: 19.03.2024) kann dies weiterhin nur durch eine Präqualifizierung gewährleistet werden. Für 18 Versorgungsbereiche, die sogenannten „Apothekenüblichen Hilfsmittel“, wird ab 01.04.2024 (teilweise), keine Präqualifizierung mehr benötigt. So haben es DAV und GKV-SV verhandelt. Weitere Informationen dazu finden Sie beim DAV sowie beim GKV-SV.
Aktuell erreichen uns viele Fragen zu dieser Gesetzesänderung. In unseren FAQs haben wir alle wichtigen Aspekte für Sie zusammengefasst.
Für Leistungserbringer, die ihre Präqualifizierung nicht aufrechterhalten möchten, ergeben sich zwei Optionen:
- Kunden, bei denen Hilfsmittel von der Gesetzesänderung betroffen sind und für die eine Präqualifizierung nicht mehr erforderlich ist („Apothekenübliche Hilfsmittel“), bietet die AfPQ ein Sonderkündigungsrecht zu einem Preis von 89.- zzgl. gesetzl. USt. an. Hierfür stellen wir ab dem 02.04.2024 ein Online-Formular unter www.afp-da.de zur Verfügung.
- Ferner bieten wir allen Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu einem Preis von 149.- zzgl. gesetzl. USt. an für verbleibende Versorgungsbereiche, die zwar von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sind, für die also die Präqualifizierungspflicht weiterhin besteht, die diese Hilfsmittel aber wirtschaftlich nicht mehr auskömmlich anbieten können. Hierfür stellen wir ab dem 02.04.2024 ein Online-Formular unter www.afp-da.de zur Verfügung.