17. Fortschreibung des GKV-Spitzenverbandes tritt am 15.05.2024 in Kraft

Espresso, Lesebrille und News-Zeitung liegen auf einem Tisch.

Der GKV-Spitzenverband hat die 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs am 01.03.2024 veröffentlicht. Sie gilt für alle Leistungserbringer, die über eine gültige Präqualifizierung verfügen sowie für Erst- und Re-Präqualifizierungen, die ab 15.05.2024 beantragt werden. Neue Anforderungen werden im Rahmen der nächsten Überwachungen überprüft, ebenso werden die Zertifikate entsprechend des neuen Kriterienkatalogs angepasst.
Wichtig: Der neue Kriterienkatalog tritt erst am 15.05.2024 in Kraft. Anpassungen können vorher nicht bearbeitet werden! Bitte beachten Sie dies.


Eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen: 

Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1b SGB V

Apothekenübliche Hilfsmittel werden künftig in 29 Versorgungsbereichen subsumiert.
Produktuntergruppen u. –arten werden teilweise in neue VB übernommen, alle Leistungserbringer können sich für die neu geschaffenen VB präqualifizieren lassen.
Eine Übersicht über die Versorgungsbereiche gemäß der Vereinbarung finden Sie in der untenstehenden Tabelle. 

Übersicht der Versorgungsbereiche nach § 126 Abs. 1b SGB V

Tabelle mit Versorgungsbereichen

Entfall von Nachweisen „allgemeiner Anforderungen“
Folgende Nachweise müssen im Rahmen des Verfahrens nicht mehr erbracht werden:

  • Bestätigung der Insolvenzfreiheit der Betriebsstätte
  • Bestätigung der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen (Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • Beachtung des Datenschutzes
  • Bestätigung, dass die Voraussetzung nach §128 SGB V eingehalten werden

Entfall von Nachweisen „organisatorische Anforderungen“

Folgende Nachweise müssen im Rahmen des Verfahrens nicht mehr erbracht werden:

  • Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör und Ersatzteile
  • Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltung und Reparaturen
  • Für wieder einsetzbare Produkte: Sicherstellung, dass bei der Aufbereitung von wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln die medizinprodukterechtlichen Anforderungen…
  • Vorhaltung von Vorführ- und ggf. Testmustern (konfektionierte Produkte)
  • Transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl…
  • Sicherstellung der Beratung und Einweisung im allgemeinen Lebensbereich…

Optionale Video- oder Fotodokumentation möglich: Die Dokumentation von Nachweisen kann von der Präqualifizierungsstelle per Foto oder Video akzeptiert werden. 

Änderung in den räumlichen Anforderungen
Statt einer Liege muss eine Sitzgelegenheit im Anpassbereich nachgewiesen werden:
gültig für 05B „Bandagen, 17A „Kompressionsstrümpfe, 20E „Sitzringe“
Entfall Anpassbereich: 99I „Läuse- und Nissenkämme, 99K „Schutzringe für Brustwarzen“

Änderung der Qualifikationen für die fachliche Leitung:
Ersatz der Qualifikationen Systemelektroniker/in und Elektromechaniker/in durch allgemeinere Formulierung
Zusammenführung medizintechnischer Qualifikationen

Aufnahme von Rettungssanitäter/-in u. Rettungsassistent/-in (RS) und Notfallsanitäter/in (NS) für den neuen VB 19C18 „Hausnotrufsysteme“, Verfahren zur Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation entfällt dadurch  

VB 19C18 „Hausnotrufsysteme:

2 neue organisatorische Anforderungen:
„Hausnotrufzentrale mit täglich 24 Std. telefonischer Erreichbarkeit von qualifiziertem Personal“
Nachweis: Eigenerklärung
„Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hausnotrufzentrale bei Stromausfällen“
Nachweis: Eigenerklärung
Übergangsfrist: Re-Präqualifizierung ,Vertragliche Regelungen

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